Norm: RStDG §137 Abs2
Rechtssatz: Als Kosten des Disziplinarverfahrens sind nicht nur Fahrtkosten von Zeugen zu verstehen, sondern die gesamten Kosten, die dem Bund durch die Durchführung des Disziplinarverfahrens entstanden sind (einschließlich jener des Arbeitsaufwands der befassten Richter und Staatsanwälte). Zulässig ist es, diese insgesamt mit einem dem Verfahrensaufwand angemessen Rechnung tragenden Pauschalbetrag festzusetzen. ... mehr lesen...
Norm: RStDG §137 Abs2
Rechtssatz: Anders als im Strafverfahren (§ 389 StPO) ist im Disziplinarerkenntnis gemäß § 137 Abs 2 RStDG nicht nur eine grundsätzliche Verpflichtung oder Nichtverpflichtung zum Kostenersatz auszusprechen, sondern (im Fall der Verpflichtung) auch unter einem die Höhe der kosten festzusetzen. Entscheidungstexte Ds 26/13 Entscheidungstext OGH 04.03.2014 Ds 26/13 ... mehr lesen...