Norm
RStDG §137 Abs2Rechtssatz
Anders als im Strafverfahren (§ 389 StPO) ist im Disziplinarerkenntnis gemäß § 137 Abs 2 RStDG nicht nur eine grundsätzliche Verpflichtung oder Nichtverpflichtung zum Kostenersatz auszusprechen, sondern (im Fall der Verpflichtung) auch unter einem die Höhe der kosten festzusetzen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129300Im RIS seit
27.03.2014Zuletzt aktualisiert am
27.03.2014