RS OGH 2014/3/4 Ds26/13

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Veröffentlicht am 04.03.2014
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Norm

RStDG §137 Abs2

Rechtssatz

Als Kosten des Disziplinarverfahrens sind nicht nur Fahrtkosten von Zeugen zu verstehen, sondern die gesamten Kosten, die dem Bund durch die Durchführung des Disziplinarverfahrens entstanden sind (einschließlich jener des Arbeitsaufwands der befassten Richter und Staatsanwälte). Zulässig ist es, diese insgesamt mit einem dem Verfahrensaufwand angemessen Rechnung tragenden Pauschalbetrag festzusetzen.

Entscheidungstexte

  • Ds 26/13
    Entscheidungstext OGH 04.03.2014 Ds 26/13

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129301

Im RIS seit

27.03.2014

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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