Begründung: Am 31. 12. 1997 unternahm der Kläger, der als Hobby-Freizeittaucher mehrere Tauchkurse absolviert hatte, mit seinem ehemaligen Tauchlehrer einen Tauchgang im Attersee. Nach etwa 15 Minuten bekam er in einer Tiefe von ca 36 m (ungewollten) Auftrieb, weil er über das Auslassventil im Ärmel seines Trockentauchanzuges keine Luft mehr ablassen konnte. Er konnte nicht verhindern, dass er ohne Dekompresssionspause mit zunehmender Geschwindigkeit unkontrolliert zur Wasseroberflä... mehr lesen...
Norm: ABGB §1304 A1PHG §11
Rechtssatz: Die Frage der Eigenverantwortung beziehungsweise des Mitverschuldens des Benützers einer Extremsport-Ausrüstung kann nur einzelfallbezogen beantwortet werden (hier: Trockentauchen). (Zweiter Rechtsgang zu 7 Ob 49/01h) Entscheidungstexte 7 Ob 201/03i Entscheidungstext OGH 01.10.2003 7 Ob 201/03i 3 Ob 17... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Am 11. 8. 1994 erlitt der Kläger bei der Handhabung des von der beklagten Partei hergestellten Häckslers eine Abtrennung der vier Finger der linken Hand. Der Kläger begehrte Schadenersatz (Schmerzengeld und Fahrtauslagen) von zusammen S 255.000,-- (ohne Zinsenbegehren) und die Feststellung der Haftung der beklagten Partei für den Ersatz künftiger Schäden aus dem Vorfall vom 11. 8. 1994 in M***** mit dem Vorbringen, das von der beklagten Partei hergestellte Ger... mehr lesen...
Norm: PHG §11
Rechtssatz: Zum Mitverschulden des Geschädigten, der sich bei Fehlen jedes Benützungshinweises für den Betrieb einer "Partyleuchte" nicht erkundigt und eine bekannt leicht entflammbare Brennflüssigkeit (Brennspiritus) verwendet. Entscheidungstexte 8 Ob 51/97a Entscheidungstext OGH 13.03.1997 8 Ob 51/97a 8 Ob 192/99i ... mehr lesen...