RS OGH 1997/3/13 8Ob51/97a, 8Ob192/99i, 1Ob62/00z, 1Ob169/02p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.03.1997
beobachten
merken

Norm

PHG §11

Rechtssatz

Zum Mitverschulden des Geschädigten, der sich bei Fehlen jedes Benützungshinweises für den Betrieb einer "Partyleuchte" nicht erkundigt und eine bekannt leicht entflammbare Brennflüssigkeit (Brennspiritus) verwendet.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 51/97a
    Entscheidungstext OGH 13.03.1997 8 Ob 51/97a
  • 8 Ob 192/99i
    Entscheidungstext OGH 11.05.2000 8 Ob 192/99i
    Ähnlich; Beisatz: Hier: Häcksler. (T1); Veröff: SZ 73/78
  • 1 Ob 62/00z
    Entscheidungstext OGH 06.10.2000 1 Ob 62/00z
    Ähnlich; Beisatz: Hier: Nimmt der Kläger die Frage des Lenkers (als Erfüllungsgehilfen des Beklagten) des Lieferfahrzeugs, ob er keine Stiefel hätte, nicht zum Anlass nachzufragen, weshalb er diese Frage stellte, vor allem aber, dass er noch dazu in Kenntnis der Frage des Lenkers die nicht zu übersehenden Anzeichen der aggressiven Wirkung des Betons (Brennen) auf seiner ungeschützten Haut missachtete und nach dem Abspritzen der Füsse mit Wasser seine Arbeit im Beton wiederum barfuß fortsetzte, so trifft ihn ein erhebliches Mitverschulden. (T2); Veröff: SZ 73/151
  • 1 Ob 169/02p
    Entscheidungstext OGH 30.09.2002 1 Ob 169/02p
    Auch; Beisatz: Hier ist dem Kläger anzulasten, dass er den einfach fassbaren und insgesamt leicht überblickbaren konstruktiven Zusammenhängen der unter seiner Mitwirkung bereits bei anderen Gelegenheiten verschobenen Raumteiler keine Beachtung geschenkt und daher deren Gefährlichkeit beim Verschieben, die eine an sich erkennbare Kopflastigkeit indizierte, sorgloserweise übersehen hatte. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0106824

Dokumentnummer

JJR_19970313_OGH0002_0080OB00051_97A0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten