Rechtssatz: Aus dem Gesetzestext und den entsprechenden Materialien (vgl ErläutRV 952 BlgNR 23. GP 116) ergibt sich insgesamt, dass die Erforderlichkeit der notariellen (oder gerichtlichen) Beglaubigung zweifelsfrei den Zweck verfolgt, dass im Zuge der Vornahme dieses förmlichen Aktes auch eine (zumindest grobe) inhaltliche Prüfung dieser Haftungserklärung vorgenommen bzw dem Erklärenden zumindest die Rechtsfolgen dieses Aktes deutlich gemacht werde. Für eine derartige Sichtweise spricht a... mehr lesen...
Aufgrund des Fremdenpolizeiaktes der belangten Behörde zur Zahl *** und des Beschwerdevorbringens ergibt sich folgender Sachverhalt: Der Beschwerdeführer gibt an, *** zu heißen, am *** geboren worden und mazedonischer Staatsangehöriger zu sein. Er verfügt derzeit über keinen Reisepass oder ein sonstiges Reisedokument. Ob (noch) ein für ihn ausgestellter Reisepass existiert, und wo sich dieser allenfalls befindet, konnte in der Kürze der Entscheidungsfrist des Haftprüfungsverfahrens nicht... mehr lesen...