Aus dem Gesetzestext und den entsprechenden Materialien (vgl ErläutRV 952 BlgNR 23. GP 116) ergibt sich insgesamt, dass die Erforderlichkeit der notariellen (oder gerichtlichen) Beglaubigung zweifelsfrei den Zweck verfolgt, dass im Zuge der Vornahme dieses förmlichen Aktes auch eine (zumindest grobe) inhaltliche Prüfung dieser Haftungserklärung vorgenommen bzw dem Erklärenden zumindest die Rechtsfolgen dieses Aktes deutlich gemacht werde.
Für eine derartige Sichtweise spricht auch der Umstand, dass ein Notar, der gemäß § 89c NO dazu berufen ist, auch über sonstige Tatsachen entsprechende Beurkundungen, Bestätigungen oder Beglaubigungen nach Maßgabe der besonderen gesetzlichen Vorschriften ? hier: § 2 Abs1 Z15 NAG ? auszustellen, hierbei nach § 52 NO ua allgemein dazu verpflichtet ist, "bei der Aufnahme eines Notariatsaktes die Parteien über den Sinn und die Folgen desselben zu belehren und sich von ihrem ernstlichen und wahren Willen zu überzeugen, ihre Erklärung mit voller Klarheit und Bestimmtheit schriftlich aufzunehmen und nach geschehener Vorlesung des Aktes durch persönliches Befragen der Parteien sich zu vergewissern, dass derselbe ihrem Willen entsprechend sei".
Schließlich kann auch daraus, dass die NAG-DV keine nähere Regelung dieser Haftungserklärung enthält, abgeleitet werden, dass die Haftungserklärung nicht im Wege eines Formulars, eines Formblattes oder einer sonstigen standardisierten Erledigung abzugeben, sondern vielmehr individuell-konkret auszugestalten ist; sie hat sämtliche in § 2 Abs1 Z15 NAG vorgesehenen materiellen Kriterien zu enthalten, wobei anlässlich deren notarieller Beglaubigung jene zum Beweis des Inhalts der Erklärung erforderlichen Belege bereits vorliegen müssen (und solcherart einen Bestandteil der Erklärung bilden) und der Erklärende über die mit der Haftungserklärung verbundenen Rechtsfolgen aufgeklärt worden sein und diese auch tatsächlich verstanden haben muss.