Entscheidungen zu § artikel4zu22 Abs. 5 NBG

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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Entscheidungen 1-3 von 3

RS OGH 2006/7/13 8ObA52/06i

Norm: ZPO §228 H3ArbVG §68NBG §22 Abs5
Rechtssatz: Es ist nicht Aufgabe des Gerichtes, nichtige Beschlüsse eines Betriebsrates inhaltlich zu korrigieren oder umzudeuten. Ein Begehren, das auf eine Feststellung der Berechtigung des Klägers auf seine Entsendung in den Generalrat der Österreichischen Nationalbank abzielt, ist abzuweisen. Entscheidungstexte 8 ObA 52/06i Entscheidungstext... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 13.07.2006

TE OGH 2006/7/13 8ObA52/06i

Entscheidungsgründe: Am 26. 4. 2004 fand die Zentralbetriebsratswahl in der Österreichischen Nationalbank statt. Es kandidierten zwei wahlwerbende Gruppen, in der Folge immer als Fraktion 1 und Fraktion 2 bezeichnet. Unter Anwendung des d'Hondtschen Wahlverfahrens entfielen auf die Fraktion 1 drei Mandate und auf die Fraktion 2 zwei Mandate. Mit Kundmachung des Wahlvorstandes für die Zentralbetriebsratswahl in der Österreichischen Nationalbank vom 26. 4. 2004 wurde festgestellt, das... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 13.07.2006

RS OGH 2006/7/13 8ObA52/06i

Norm: ArbVG §40ArbVG §113 Abs4NBG §22 Abs5
Rechtssatz: Die mangelnde Regelung des Entsendungsvorganges der gemäß § 22 Abs 5 NBG in den Generalrat zu entsendenden Belegschaftsvertreter durch das ArbVG ist als planwidrige Lücke anzusehen, die entsprechend den Wertungen des ArbVG zu schließen ist. Demzufolge ist für die Entsendung der Belegschaftsvertreter in den Generalrat der Österreichischen Nationalbank der Zentralbetriebsrat das zuständige Or... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 13.07.2006

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