Norm
ArbVG §40Rechtssatz
Die mangelnde Regelung des Entsendungsvorganges der gemäß § 22 Abs 5 NBG in den Generalrat zu entsendenden Belegschaftsvertreter durch das ArbVG ist als planwidrige Lücke anzusehen, die entsprechend den Wertungen des ArbVG zu schließen ist. Demzufolge ist für die Entsendung der Belegschaftsvertreter in den Generalrat der Österreichischen Nationalbank der Zentralbetriebsrat das zuständige Organ. Die Nominierung hat den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes zu erfolgen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121161Zuletzt aktualisiert am
02.09.2008