Mit dem Spruch: des angefochtenen Straferkenntnisses wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 30.06.2006 um 11.45 Uhr in St. J o H Nr. 31, Hhof in seiner Funktion als Unternehmer nicht dafür Sorge getragen, dass auf der jeweiligen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufe die Rückverfolgbarkeit gemäß Art. 18 der Verordnung (EG/Nr. 178/2002) in Bezug auf Lebensmittel sichergestellt war. Am 30.06.2006 um 11.45 Uhr sei eine Kontrolle durch Lebensmittelaufsichtsorgane erfolgt... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 22 Z 1 LMSVG haben Unternehmer auf der jeweiligen Produktions-, Verarbeitungs- und Betriebsstufe die Rückverfolgbarkeit gemäß Art 18 der Verordnung (EG) Nr 178/2002 in Bezug auf Lebensmittel sicherzustellen. In diesem Sinne müssen Lebensmittelunternehmer nach Art 18 Abs 2 der zitierten Verordnung in der Lage sein, jede Person festzustellen, von der sie ein Lebensmittel beziehen. Sie haben hiezu Systeme und Verfahren einzurichten, mit denen diese Informationen den zustän... mehr lesen...