Gemäß § 22 Z 1 LMSVG haben Unternehmer auf der jeweiligen Produktions-, Verarbeitungs- und Betriebsstufe die Rückverfolgbarkeit gemäß Art 18 der Verordnung (EG) Nr 178/2002 in Bezug auf Lebensmittel sicherzustellen. In diesem Sinne müssen Lebensmittelunternehmer nach Art 18 Abs 2 der zitierten Verordnung in der Lage sein, jede Person festzustellen, von der sie ein Lebensmittel beziehen. Sie haben hiezu Systeme und Verfahren einzurichten, mit denen diese Informationen den zuständigen Behörden auf Aufforderung mitgeteilt werden können. Dass diese Informationen bei einer behördlichen Kontrolle sofort erteilt und die Unterlagen, die die Rückverfolgbarkeit ermöglichen, im kontrollierten Betrieb ununterbrochen aufliegen müssten, kann dem Schutzzweck der angeführten Bestimmungen jedoch nicht entnommen werden. Daher hat ein Gastgewerbetreibender bereits dann ein ausreichendes System zur Rückverfolgbarkeit der von ihm verwendeten Eier eingerichtet, wenn auf den als Probe gezogenen Eiern die registrierte Nummer des Legebetriebes aufgedruckt ist, nach der die - bei der Betriebskontrolle nicht sofort feststellbaren - Daten des einzigen Eierlieferanten (Adresse, Vorname etc) ermittelt werden können, und die Rechnungs- und Lieferscheine, die ebenfalls eine lückenlose Rückverfolgung ermöglichen, mit der gesamten Buchhaltung beim Steuerberater sind. Somit hätte in diese Unterlagen ohne wesentlichen Zeitverzug beim Steuerberater Einsicht genommen werden können und wären die gewünschten Daten auch telefonisch ermittelbar gewesen. Auch wenn nicht mehr festgestellt werden konnte, ob der Gewerbetreibende die Beamten auf diese Möglichkeiten der Datenbeschaffung hingewiesen hatte, wäre es für die Kontrollbeamten zumutbar gewesen, den Berufungswerber aufzufordern, die Daten ehest möglich nachzuliefern bzw bekannt zu geben. Somit führten die Umstände, wonach der Gastgewerbetreibende diese Einzelheiten der Datenermittlung den Kontrollbeamten nicht nachweislich selbsttätig bekannt gab, noch nicht zur Begehung einer Übertretung nach § 22 Z 1 LMSVG iVm Art 18 der Verordnung (EG) Nr 178/2002, zumal die Beamten im Besitze der registrierten Nummer des Legebetriebes waren.