TE Lvwg Erkenntnis 2019/4/17 405-2/166/1/8-2019

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Veröffentlicht am 17.04.2019
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Entscheidungsdatum

17.04.2019

Index

L81505 Umweltschutz Salzburg

Norm

VwGVG §8
UUIG §31 Abs1
UUIG §27 Abs1
UUIG §26

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg erkennt durch die Richterin Mag. Ulrike Seidel über die Beschwerde von Herrn Dipl. Ing. AB AA, AC x, AD, soweit sie sich gegen die Säumnis des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Salzburg richtet (Säumnisbeschwerde Punkt III der Beschwerde),

zu R e c h t

I.     Der Säumnisbeschwerde wird stattgegeben und der belangten Behörde gemäß
§ 28 Abs 7 VwGVG aufgetragen, die versäumte Erledigung binnen einer achtwöchigen Frist ab Zustellung nachzuholen.

II.    Gegen diese Entscheidung ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1.       Verfahrensgang:

1.1.

Mit Email vom 27.12.2018 brachte der Beschwerdeführer Beschwerden unter Anschluss von 38 Anlagen beim Landesverwaltungsgericht Salzburg ein, welche zuständigkeitshalber als Einbringungsstelle letztlich an die belangte Behörde weitergeleitet wurden. Als „Beschwerdepunkte“ wurde Folgendes vorgebracht:

„Ich lege Beschwerde gegen das Baurechtsamt, Magistrat Salzburg ein, wegen

I.  Zurückweisung des Auskunftsbegehrens auf Herausgabe von Umweltinformationen zu den Abbruch-Vorhaben AI und AJ durch das Baurechtsamt wegen angeblich nicht anwendbarem Umweltinformationsgesetzes mit Verweis auf eine für diesen Antrag nicht anwendbare Erkenntnis des UVS (Begründungen 4.-19., 21.)

II. Untätigkeit der Behörde zur Sicherstellung des Schutzes der Bevölkerung vor asbesthaltigen und mineralischen Feinstäuben bei Abbrucharbeiten am AI (Begründung 1.-10.)

III. Säumnis wegen fehlender Bescheid-Ausstellung innerhalb 2-Monatsfrist gemäß UIG
§ 5 (6), § 8(1) (Begründung 11.-21.)

Weiters lege ich Beschwerde gegen das Amt der Landesregierung, Abt. 5 (Natur-Umweltschutz, Gewerbe) ein, wegen des Vorwurfs des

IV. Amtsmissbrauch wegen vorzeitigem Abbau des transportablen Messwagens für Luftschadstoffe auf der Liegenschaft AC x, um einen Nachweis von hoher Asbeststaub-als auch mineralischen Staub-Belastung durch die Abbrucharbeiten auf dem AI unmöglich zu machen. (Begründung 22.-25.)

V.  Amtsmissbrauch durch Veröffentlichung eines Messberichts, in dem vorsätzlich falsche Aussagen zu Jahresmittewerten und Grenzwertüberschreitungen besonders hinsichtlich PM2,5 Feinstaub des Jahres 2017 auf der Liegenschaft AC x gemacht wurden und beantrage dessen Zurückziehung (Begründung 24.-30.).

VI. Säumnis wegen fehlender Bescheid-Ausstellung innerhalb 2-Monatsfrist gemäß Umweltinformationsgesetz (Fristablauf 27.11.2018, gemäß UIG § 5(6), § 8(1)) und weiteren unbeantworteten Anfragen.“

In der Begründung wurden aufgeschlüsselt und strukturiert nach 30 Punkten inhaltliche Vorbringen erstattet, wobei es im Wesentlichen um die Abbrucharbeiten der Gebäude des AIs im Juni 2017 (Anm: auf GN yy ua je KG AE II) und die dadurch entstandene Gefahr einer asbestbelasteten und mineralischen Staubbelastung von Nachbarn ging (Punkte 1 bis 23). Weiters bezieht sich das Beschwerdevorbringen auf im Jahr 2009 und 2016 beantragte Maßnahmen zur Verbesserung der Luftqualität im Bereich der A1-Stadtautobahn und damit im Zusammenhang stehenden Luftmessungen im Zeitraum Mitte Dezember 2016 bis Juni 2017 (Punkte 24 bis 30). Unter Punkt 31. erfolgte der Hinweis, unter welchem Internet-Link die Anlagen 1. -35. heruntergeladen werden können.

1.3.

Die belangte Behörde legte mit Schreiben vom 08.04.2019 dem Landesverwaltungsgericht die Beschwerde (ohne Anlagen) sowie den Verwaltungsakt (ON 1 bis 6 Zl zz)) sowie Email-Schriftverkehr mit dem Beschwerdeführer im Zeitraum 30.10.2018 bis 12.12.2018 (ohne Aktenzahl) zur Entscheidung vor und erläuterte im Vorlageschreiben den bisherigen Verfahrensablauf und ua die Rechtsmeinung, dass Unterlagen in einem Baubewilligungsverfahren keine Umweltdaten iS des UUIG darstellen würden.

Hinsichtlich der „Beschwerde gegen das Amt der Landesregierung, Abt. 5 (Natur-Umweltschutz, Gewerbe)“ liegt bereits ein Beschluss des Landesverwaltungsgerichts vom 04.02.2019 (Zahl 405-2/157/1/5-2019) vor (betrifft Beschwerdepunkt III.).

Von der Staatsanwaltschaft Salzburg wurde mit Verständigung vom 07.02.2019 (Zahl aa) mitgeteilt, dass von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen § 302 StGB mangels Anfangsverdacht abgesehen wird (betrifft Beschwerdepunkte IV. und V., eingegangen im zuvor genannten Beschwerdeverfahren).

Mit Email vom 15.04.2019 wurden von der belangten Behörde noch weitere Unterlagen (Beilagen zu ON 4 bestehend aus Verhandlungsschrift samt Bescheid vom 18.02.2016 Abbruchbewilligung Bestandsgebäude auf GN xx KG AE II, Bauvollendungsanzeige, Bestätigung des Bauführers, Baurestmassennachweis, Bestätigung Tankreinigung, Lieferscheine Entsorgung) dem LVwG übermittelt.

2.       Nachstehender

S a c h v e r h a l t

wird als erwiesen festgestellt und der nachfolgenden Entscheidung zu Grunde gelegt:

2.1.    Der Beschwerdeführer ist grundbücherlicher Alleineigentümer der GN bb (AC x) und GN cc je KG AE und war vom 03.07.2000 bis 23.07.2001 und ist seit 05.09.2001 mit Hauptwohnsitz an der Adresse AC x gemeldet.

Zu Beginn des Jahres 2017 erfolgten die Abrissarbeiten des alten „AJ“ in der Stadt Salzburg auf GN dd KG AD (AF 2).

Mitte des Jahres 2017 wurde der ehemalige „AI AE“ auf GN yy und GN xx je KG AE II (AG 50-54 / AC 3-5) abgerissen. Die dafür erforderliche baubehördliche Abbruchbewilligung wurde mit Bescheid der Baubehörde vom 18.02.2016, Zl. ee unter Vorschreibung von Auflagen genehmigt.

Das ehemalige AIgelände GN yy ua je KG AE II befindet sich im räumlichen Nahebereich der Liegenschaften des Beschwerdeführers.

2.2.    Mit Email vom 03.09.2018 ersuchte der Beschwerdeführer das Amt für öffentliche Ordnung, Magistrat Salzburg, „um Stellungnahme und Aufklärung des Vorganges“ im Zusammenhang mit dem Abbruch der Gebäude auf dem ehemaligen AIgelände. Nach Darlegung des Beschwerdeführers wurden alle 18 Gebäude abgerissen, welche mit stark verwitterten und alten Eternit-Wellplatten abgedeckt waren, welche zur damaligen Zeit unter Verwendung von ca 15% Asbestfaserzement hergestellt worden sind. Eine vom Beschwerdeführer vorgenommene Abschätzung ergab ca. 222 t Welleternit mit ca. 33 t darin enthaltenen Asbestfasern. Die Welleternitplatten hätten fachgerecht und gesetzeskonform abtransportiert und entsorgt werden müssen, was nicht geschehen ist. Anzunehmen ist, dass auch noch in vielen anderen Bauteilen in unbekannter Höhe zig Tonnen Asbest verbaut waren. Nach Beurteilung des Beschwerdeführers müsste das ehemalige AI Gelände und Umgebung als kontaminiertes Areal ausgewiesen werden. Laut Asbest Bericht des bayrischen Landesamtes für Bayern können in der Nähe aufhaltende Bewohner von erheblichen nachteiligen gesundheitlichen Folgen betroffen sein (Kehlkopferkrankungen, Bindehautentzündungen, Asbestose etc.). Obwohl der Abbruch meldepflichtig war, ein Abrissplan zu erstellen war und die Behörden in verschiedenster Form damit beschäftigt gewesen sein mussten, hatte das Ordnungsamt der Stadt keine Kenntnis.

Mit Email vom 03.09.2018 teilte der Vertreter des Ordnungsamtes mit, dass eine Zuständigkeit der Magistratsabteilung MA 1/01 nicht gegeben ist, mit weiterem Email vom 04.09.2018 wurde der Beschwerdeführer unter Bekanntgabe der Emailadresse und Telefonnummer an das Baurechtsamt verwiesen.

Mit Email vom 04.09.2018 des Beschwerdeführers wurden die bisherigen Emails an das Baurechtsamt mit dem Bemerken weitergeleitet, dass „ein Fall von Körperverletzung und Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung“ aufgezeigt wird und wurde unter Hinweis auf andere Abbrucharbeiten in der Stadt zB das AJ eine Verletzung der Aufsichtspflicht der Verwaltung in den Raum gestellt.

Mit ergänzendem Email vom 05.09.2018 wurde vom Beschwerdeführer noch darauf verwiesen, dass von der asbesthaltigen Staubentwicklung besonders Kleinkinder betroffen waren (Kindergarten AH und Kindertagesstätte AC).

Es wurde um Überprüfung der Abrisspläne, der Aufstellung der asbesthaltigen Bauteile, Angaben zu den Transportbehältnissen und Anlieferung in den Endlagerstätten gebeten und um die Bekanntgabe der Ergebnisse im Sinne des Umweltinformationsgesetzes ersucht (ON 3 des Verwaltungsaktes bzw. Anlage 1 der Beschwerde).

Mit Email vom 06.09.2018 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer in Bezug auf seine „Beschwerde (Anzeige)“ mit, dass beim Abbruch der Bestandsobjekte in der ehemaligen Autobahnmeisterei entsprechende Auflagen und Hinweise in die Baugenehmigungsbescheide aufgenommen werden, eine Nachbarparteistellung in baubehördlichen Abbruchverfahren aber nicht vorgesehen ist. Eine permanente Überwachung von Baustellen ist der Baupolizei nicht möglich und nicht vorgesehen, diesbezüglich liegt die Verantwortung bei der Bauherrschaft, dem Bauführer und dem bauausführenden Unternehmen. Verwiesen wurde darauf, dass bei Nichteinhaltung von Bescheidauflagen ein Strafverfahren eingeleitet werden kann (ON 5 des Verwaltungsaktes bzw. Anlage 2 der Beschwerde).

In der Folge ergab sich ein weiterer Email-Schriftverkehr zwischen dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde (Emails vom 06.09.2018, 07.09.2018, 10.09.2018, 19.09.2018, 20.09.2018), wobei Letztere zusammengefasst als Baubehörde jeweils Stellungnahmen abgab.

Der Beschwerdeführer stellte mit Email vom 07.09.2018 sowie vom 10.09.2018 konkret folgende Fragen bezogen auf den AI aber auch auf das AJ:

-    Wo ist der 220 t absbesthaltige Welleternit-Abfall geblieben?

-    In welcher Menge wurde er ordnungsgemäß an eine Deponie abgeliefert?

-    Wem steht es zu, das Areal und die Umgebung dekontaminieren zu lassen?

-    Laut UBA besteht ua eine Begleitscheinpflicht für Asbestabfälle sowie die Pflicht zur Einrichtung einer Sanierungszone. Wo liegen diese Nachweise auf und kann man diese einsehen (AJ, AI)?

2.3.    Mit Email vom 30.10.2018 teilte die belangte Behörde (Baurechtsamt) nochmals mit (Anlage 3 der Beschwerde, Beilage 2 des Vorlageschreibens), dass im Baubewilligungsverfahren keine Parteistellung und auch kein Akteneinsichtsrecht besteht, auch nicht gestützt auf Auskunftsbegehren nach dem Umweltinformationsgesetz. Es wurde auf ein Erkenntnis des UVS Salzburg aus dem Jahr 2010 laut Anlage verwiesen. Mitgeteilt wurde weiters, dass Daten und Inhalte eines Baugenehmigungsverfahrens keine Umweltinformationen iS des Umweltinformationsgesetzes sind (selbiges wurde im Vorlageschreiben ausgeführt). Eine Auskunftspflicht oder Parteienrechte über die vom Beschwerdeführer gewünschten Daten ist in den baurechtlichen Bestimmungen nicht vorgesehen, weshalb nur allgemeine Auskünfte über Akteninhalte erteilt werden können. In der Sache wurde mitgeteilt, dass die erforderlichen Bewilligungen erteilt und die beiden Verfahren zwischenzeitig ordnungsgemäß abgeschlossen worden sind. Es wurde zu einem persönlichen Gespräch eingeladen.

2.4.    Mit Email vom 06.12.2018 beantragte der Beschwerdeführer die Erstellung eines Bescheides mit Verweis auf § 8 Abs 1 UIG. Weiters wurde nachgefragt, warum seinen Auskunftsbegehren keine Aktenzahl zugeordnet wurde und welcher Wortlaut der Umwelt-RL und des UIG die Behörde berechtigen, die ihr vorliegenden gesundheitsrelevanten Umweltinformationen nicht mitzuteilen. Weiters wurde der Verweis auf „einen beliebigen UVS-Entscheid“ hinterfragt.

Mit Email vom 11.12.2018 wurde von der belangten Behörde der Beschwerdeführer in Anbetracht seiner „gewünschten formal-rechtlichen Erledigung eines Informationsbegehren“ um „Stellung eines rechtswirksamen Anbringens“ ersucht und zwar um Einbringung in schriftlicher Form unter präziser Bezeichnung der begehrten Informationen. Weiters wurde darauf verwiesen, dass ein Umweltinformationsbegehren auf das UUIG zu stützen ist und nicht auf das UIG, da in Baubewilligungsverfahren die Gesetzgebungskompetenz dem Land zufällt. Es wurde nochmals ein Gespräch vorgeschlagen.

Mit Email vom 11.12.2018 erwiderte der Beschwerdeführer, dass er konkrete Anfragen zu gesundheitsrelevanten Informationen mit Email vom 07.09.2018 und 06.12.2018 gestellt hat. Er ist nicht bereit, dieselbe Anfrage zu wiederholen. Er sieht einen Versuch, das Verfahren zu verschleppen, da die Beantwortung seiner Anfragen bereits abgelehnt worden ist. Nachfragen wegen eventueller Unklarheiten sind von der Behörde innerhalb der vorgegebenen Frist nicht erfolgt. Die Behauptung, dass das UIG bei Baugenehmigungsverfahren nicht anwendbar ist, wird unter Hinweis auf andere Entscheidungen von Landesverwaltungsgerichten als abenteuerlich gesehen.

Die belangte Behörde sendete mit Email vom 12.12.2018 noch ein Antwortschreiben, wobei (nochmals) zu einem Gesprächstermin eingeladen wurde.

Von der belangten Behörde erging zu keinem Zeitpunkt eine bescheidmäßige Erledigung.

Mit Schreiben vom 27.12.2018 wurde in der Folge vom Beschwerdeführer die verfahrensgegenständliche Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht eingebracht.

Zur

B e w e i s w ü r d i g u n g

ist auszuführen, dass sich der festgestellte Sachverhalt aus der klaren und eindeutigen Aktenlage ergibt.

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hiezu erwogen:

I.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl I Nr 33/2013 idgF die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Landesverwaltungsgerichtes durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Vorweg ist festzustellen, dass sich die Anträge auf Mitteilung von Umweltinformationen auf Abbruchvorhaben im Stadtgebiet der Landeshauptstadt Salzburg beziehen, welche baurechtlich Relevanz nach dem Salzburger Baupolizeigesetz 1997 – BauPolG haben (Bewilligungspflicht gemäß § 2 Abs 1 Z 6 BaupolG).

Auf die gegenständlichen Auskunftsbegehren sind daher die Bestimmungen des Umweltschutz- und Umweltinformationsgesetzes – UUIG, LGBl 59/2005 idgF des Landes Salzburg anzuwenden.

Gemäß Art 130 Abs 1 Z 3 Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl Nr 1/1930 idF BGBl I Nr 101/2014 idgF, erkennen die Verwaltungsgerichte über die Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.

Vom Beschwerdeführer wurde eine Säumnis bei der Erlassung eines Bescheides iS § 31 Abs 1 UUIG geltend gemacht. Ausschließlicher Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist daher die Prüfung der Frage, ob eine Säumnis der belangten Behörde vorliegt oder nicht.

Gemäß § 8 Abs 1 VwGVG kann eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art 130 Abs 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.

Gemäß § 27 Abs 1 UUIG haben die informationspflichtigen Stellen Begehren auf Mitteilung von Umweltinformationen unverzüglich, längstens aber innerhalb von vier Wochen … zu erledigen.

Werden die verlangten Umweltinformationen nicht oder nicht im begehrten Umfang mitgeteilt, so ist gemäß § 31 Abs 1 UUIG hierüber ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber zwei Monate nach Einlangen des Informationsbegehrens, ein Bescheid zu erlassen.

In der Bestimmung des § 25 UUIG ist geregelt, welche Informationen als „Umweltinformationen“ gelten und finden sich in § 26 UUIG weiters Festlegungen über „Begehren auf Mitteilung von Umweltinformationen“. Welche Verwaltungsbehörden, sonstige Organe der Verwaltung aber auch natürliche oder juristische Personen „informationspflichtige Stellen“ sind, ergibt sich aus § 24 Abs 2 Z 1 bis 4 UUIG. Das Landesverwaltungsgericht ist jedenfalls keine informationspflichtige Stelle iS § 24 Abs 2 UUIG.

Entscheidungswesentlich ist daher festzustellen, a) ob und wann ein Begehren gemäß § 26 Abs 1 UUIG bei der informationspflichtigen Stelle, sprich im gegenständlichen Fall bei der für die Abbruchbewilligungen zuständigen Baubehörde eingelangt ist und b) ob die laut § 27 Abs 1 bzw. § 31 Abs 1 UUIG vorgesehenen Erledigungsfristen eingehalten wurden oder nicht.

Die belangte Behörde hat im gesamten Verfahren ihre Stellungnahmen als Baubehörde verfasst und die Eingaben aus baurechtlicher Sicht (Frage der Parteistellung, Akteneinsichtsrecht etc.) bewertet. Die belangte Behörde hat dabei offenkundig übersehen, dass sie als Verwaltungsbehörde, welche landesgesetzlich übertragene Aufgaben wahrzunehmen hat, eine „informationspflichtige Stelle“ iS des § 24 Abs 2 Z 1 UUIG sein kann.

Nach dieser Gesetzesstelle betrifft dies landesgesetzlich übertragene Aufgaben, die einen Umweltbezug haben, wobei die baurechtlichen und bautechnischen Bestimmungen des Salzburger Baupolizeigesetzes 1997 und des Salzburger Bautechnikgesetzes 2015 in concreto bezogen auf baubehördlich bewilligungspflichte Abbruchmaßnahmen nach Beurteilung des Landesverwaltungsgerichts darunterfallen können.

Im UUIG ist klar festgelegt, welche Informationen und Daten Umweltinformationen darstellen. Von der belangten Behörde wurde unter Hinweis auf ein Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Salzburg vom 12.05.2010, Zl. UVS-36/10187/4-2010 mitgeteilt, dass Daten und Inhalte eines Baugenehmigungsverfahrens keine Umweltinformation iS des Gesetzes sind. Der Sachverhalt, der dieser Entscheidung zugrunde liegt, stellt sich insofern anders dar, als es in diesem Verfahren um einen Antrag auf Übermittlung von „allen erlassenen Bescheiden“ betreffend zweier konkret genannten Maßnahmen (Sanierung einer Ringwasserleitung, Rodung) gegangen ist. In dieser Entscheidung wurde keinerlei Aussage iS der Darstellung der belangten Behörde getroffen, sondern ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall ein Fall einer Mitteilungsschranke aufgrund einer nicht erfolgten Präzisierung des Informationsbegehrens vorlag.

Gemäß ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist der Begriff der „Umweltinformation“ vor dem Hintergrund der europarechtlichen Grundlagen grundsätzlich weit zu verstehen. Die Bekanntgabe von Informationen soll demnach die Regel sein; die Ausnahmen sind restriktiv zu interpretieren (VwGH 06.01.2016, Ra 2015/07/0123 ua).

Unter den Begriff der Umweltinformation fallen nicht nur zahlenmäßige Aussagen, wie etwa naturwissenschaftlich erhobene (und damit objektivierte) Messgrößen, sondern auch sonstige vorhandene Aussagen in Textform, wie Stellungnahmen, Meinungsäußerungen, Anbringen und Bescheide (VwGH 26.11.2015, RA 2015/07/0123).

Gemäß § 25 Abs 1 Z 3 UUIG fallen auch Verwaltungsakte unter den Begriff der Umweltinformation, somit auch Genehmigungsbescheide (LVwG Wien 20.08.2018, VGW-101/050/7421/2018 mit Literaturhinweis).

Die Ansicht der belangten Behörde trifft daher nicht zu, dass Daten und Inhalte eines Baugenehmigungsverfahrens grundsätzlich keine Umweltinformationen darstellen.

Gemäß § 26 UUIG können Begehren auf Mitteilung von Umweltinformationen schriftlich oder, soweit es der Sache nach tunlich erscheint, mündlich bei der auskunftspflichtigen Stelle eingebracht werden, die über die begehrte Umweltinformation verfügt. Sie können in jeder technischen Form gestellt werden, die die informationspflichtige Stelle zu empfangen in der Lage ist. …

Aus den dem Landesverwaltungsgericht vorliegenden Unterlagen bzw. Eingaben ergibt sich nicht, dass der Beschwerdeführer jemals die Parteistellung im Abbruchsbewilligungsverfahren betreffend Gebäude des AIs oder das AJ beantragt oder um Akteneinsicht in diese Bauakten ersucht hätte.

Mit seinem ersten Email vom 03.09.2018 ersuchte der Beschwerdeführer um Stellungnahme und Aufklärung des Vorganges im Zusammenhang mit dem Abbruch der Gebäude auf dem ehemaligen AI unter Darlegung seiner Annahmen betreffend asbesthaltige Welleternitplatten. Mit Email vom 04.09.2018 wurde auf eine mögliche Verletzung der Aufsichtspflicht der Verwaltung verwiesen und Abbrucharbeiten in der Stadt mit beispielsweiser Nennung des AJes ergänzend erwähnt. Mit weiterem Email vom 05.09.2018 wurde um Überprüfung der Abrisspläne etc. und um Bekanntgabe der Ergebnisse im Sinne des Umweltinformationsgesetzes gebeten.

Nach Beurteilung des Landesverwaltungsgerichts lag mit diesen Eingaben kein Begehren auf Mitteilung von Umweltinformationen iS § 26 UUIG iVm § 25 UUIG vor, da der Beschwerdeführer der belangten Behörde einen Sachverhalt aus seiner Sicht zur Kenntnis gebracht und um (amtswegige) Überprüfung bzw. Stellungnahme gebeten hat. Die belangte Behörde hat als Baubehörde auf diese Beschwerde/Anzeige auch eine entsprechende Stellungnahme abgegeben. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist die Baubehörde jedenfalls nicht verpflichtet, nach Durchführung einer baubehördlichen Kontrolle bzw. Überprüfungen auf Anregung und Ersuchen des Beschwerdeführers diesem einen Ergebnisbericht zu übermitteln. Dies ergibt sich weder aus den baurechtlichen Vorschriften noch auf Basis des Salzburger Umweltschutz- und Umweltinformationsgesetzes.

Vom Beschwerdeführer wurden erst mit Email vom 07.09.2018 und ergänzend vom 10.09.2018 konkrete Fragen über umweltrelevante Themen wie asbesthaltigen Welleternit-Abfall etc. gestellt. Schließlich wurde mit Email vom 06.12.2018 die Erlassung eines Bescheides gemäß § 8 Abs 1 UIG beantragt. Der Beschwerdeführer selbst geht offenbar davon aus, dass er erst mit diesen Emails „konkrete Anfragen zu gesundheitsrelevanten Informationen gemäß UIG gestellt“ hat (siehe Einleitungssatz Email vom 11.12.2018).

Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts kann tatsächlich erst das Email vom 07.09.2018 samt Ergänzung vom 10.09.2018 als Begehren auf Mitteilung von Umweltinformationen angesehen werden, sodass ab dem 07.09.2018 die Fristen des § 27 Abs 1 UUIG (maximal 4 Wochen) bzw. des § 31 Abs 1 UUIG (maximal 2 Monate) zu laufen begonnen haben. Beide Fristen sind bis zur Einbringung der Säumnisbeschwerde abgelaufen.

Von der belangten Behörde wurde erst nach der Beantragung auf Erlassung eines Bescheides mit Email vom 06.12.2018 der Beschwerdeführer aufgefordert, „ein rechtswirksames Anbringen“ zu stellen und darüber belehrt, dass nicht das UIG, sondern das UUIG zur Anwendung kommt. Der Beschwerdeführer lehnte jedoch eine „Verbesserung“ seiner Eingaben ab.

Gemäß § 26 Abs 2 UUIG ist bei Begehren, aus welchen der Inhalt oder der Umfang der gewünschten Umweltinformation nicht ausreichend klar hervorgeht, die informationssuchende Person unverzüglich zu einer schriftlichen Präzisierung des Ansuchens innerhalb angemessener zu bestimmenden Frist zu ersuchen, wobei ihr soweit möglich Unterstützung zB in Form von Hinweisen auf bereits veröffentlichte Verzeichnisse über Umweltinformationen zu geben ist. Kommt die informationssuchende Person diesem Ersuchen innerhalb der bestimmten Frist nach, gilt das Begehren als an dem Tag des Einlangens des präzisierten Ansuchens bei der informationspflichtigen Stelle eingebracht.

Gemäß Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum UIG wird der Gegenstand des Verfahrens im Sinne des § 8 UIG (selbiges gilt für § 31 UUIG) zunächst durch das Begehren des Informationssuchenden gemäß § 5 leg cit (vgl. § 26 UUIG) festgelegt; dem Informationssuchenden obliegt es, Art und Umfang der verlangten Information zu bestimmen. Die Beurteilung, welche Information mit dem Begehren verlangt wird, bemisst sich danach, wie das Begehren nach seinem erkennbaren Erklärungswert verstanden werden muss (VwGH 24.10.2013, 2013/07/0081).

Die Regelung des § 26 Abs 2 UUIG ermächtigt die informationspflichtige Stelle zur Aufforderung zur Präzisierung eines Begehrens, sodass die belangte Behörde grundsätzlich dazu befugt war, den Beschwerdeführer zur „Verbesserung“ seiner Eingaben insbesondere zur präzisen Bezeichnung der begehrten Informationen aufzufordern.

Diese gesetzliche Bestimmung stellt eine lex specialis zur Regelung des § 13 Abs 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz – AVG, BGBl Nr. 1991/51 idgF dar, wonach Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung berechtigen, sondern die Behebung des Mangels binnen einer angemessenen Frist aufgetragen werden kann.

Anders als in § 13 Abs 3 AVG ist jedoch in § 26 Abs 2 UUIG nicht als Rechtsfolge geregelt, dass bei fruchtlosem Ablauf der gesetzten Frist das Ansuchen zurückzuweisen ist.

Die Rechtsfolge der Nicht-Befolgung eines Präzisierungsauftrages besteht darin, dass eine Mitteilungsschranke gemäß § 29 Abs 1 Z 5 UUIG vorliegen kann.

Gemäß dieser Bestimmung kann eine Mitteilung von Umweltinformationen unterbleiben, wenn das Begehren zu allgemein geblieben ist.

Zusammenfassend ist daher Folgendes festzustellen:

Selbst die Richtlinie 2003/4/EG, in deren Umsetzung das Salzburger Umweltschutz- und Umweltinformationsgesetz – UUIG, LGBl 59/2005 idgF erlassen wurde, bezweckt kein allgemeines und unbegrenztes Zugangsrecht zu allen bei den Behörden verfügbaren Informationen, die auch nur den geringsten Bezug zu einem Umweltgut aufweisen. Informationen sind aber dann zugänglich zu machen, wenn sie (ua) Tätigkeiten oder Maßnahmen betreffen, die sich auf die maßgeblichen Umweltgüter auswirken oder wahrscheinlich auswirken, also diesbezüglich zumindest beeinträchtigend wirken können (VwGH 16.03.2016, Ra 2015/10/0113).

Dass durch den Abbruch von asbesthaltigen Baumaterialen bei den Gebäuden des ehemaligen AIs und dem alten AJ durch die dabei allenfalls entstehende Staubentwicklung sich dies auf Umweltgüter wie Luft und Boden auswirken können, erscheint aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts möglich.

Das vom Beschwerdeführer – nicht näher präzisierte – Begehren vom 07.09.2018 bzw. 10.09.2018 lässt aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts zumindest erkennen, dass dieser die Information begehrte, wo und in welcher Menge die Ablagerung des von ihm in einer Größenordnung von 220 t angenommenen asbesthaltigen Wellerternit-Abfalls erfolgt ist. Aus der dem Landesverwaltungsgericht übermittelten Unterlagen eines Baurestmassennachweises betreffend das Abbruchvorhaben AI ergibt sich zB eine Position „Asbestzement“. Vermutlich wird der belangten Behörde auch beim Abbruch des AJ ein entsprechender Baurestmassennachweis vorliegen.

Die belangte Behörde hat daher, soweit ihr die entsprechenden Informationen und Daten vorliegen, diese dem Beschwerdeführer in Erledigung seines Begehrens gemäß § 27 UUIG zu erteilen bzw. zu prüfen, ob Mitteilungsschranken gemäß § 29 UUIG vorliegen.

Werden die verlangten Umweltinformationen nicht oder nicht im begehrten Umfang mitgeteilt, ist (jedenfalls) ein entsprechender Bescheid gemäß § 31 Abs 2 UUIG zu erlassen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG entfallen, da die Akten erkennen haben lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

II. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision (§ 25a VwGG):

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zu §§ 8 und 16 VwGVG und zu den verfahrensgegenständlichen Bestimmungen des UUIG iVm UIG. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Umweltinformation, baubehördliche Abbruchbewilligung, asbesthaltige Baumaterialien, Präzisierung eines Begehrens

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGSA:2019:405.2.166.1.8.2019

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Salzburg LVwg Salzburg, https://www.salzburg.gv.at/lvwg
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