Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Sigmund Rosenkranz über die Berufung des Herrn T. E. sowie der Frau R. E. gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 15.10.2004, Zl SI-1191-2004, wie folgt:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm §§ 24, 51, 51c und 51e VStG wird der Berufung des Herrn T. E. Folge gegeben, der erstinstanzliche Bescheid behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt, die Berufung der Frau R. E. hingegen als unzulässig zurückgewiesen.
Mit dem erstinstanzlichen Bescheid wurde Herrn T. E. spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:
?Tatzeit: 09.09.2004, 00.00 Uhr
Tatort: Gemeinde R., XY-Weg
Sie haben es unterlassen, Ihr Tier derart zu beaufsichtigen, oder zu verwahren, sodass dadurch Dritte über das zumutbare Maß belästigt wurden. Sachverhalt: T. E. unterließ es am 09.09.04 gegen 00.00 Uhr seine drei Windhunde im Reihenhaus in R., XY-Weg, ordnungsgemäß zu beaufsichtigen bzw zu verwahren. Die Hunde begannen zu raufen, winseln und bellen. Dadurch wurde der Nachbar H. S. in seiner Nachtruhe gestört.?
Dem Beschuldigten wurde eine Verwaltungsübertretung nach § 6 Abs 1 Landes-Polizeigesetz zur Last gelegt, wobei jedoch auf Grund des § 21 VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen und eine Ermahnung ausgesprochen wurde.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht von Herrn T. E. sowie von Frau R. E. Berufung erhoben.
Folgender Sachverhalt steht fest:
Herr T. E. hat am 09.09.2004 in seiner Wohnadresse XY-Weg, R., drei Windhunde im Reihenhaus in der Zeit gegen 00.00 Uhr zu beaufsichtigen gehabt. Um 00.00 Uhr hatten die Hunde gerauft und gebellt, woraufhin der Nachbar H. S. gegen die Wand geklopft hatte.
Herr H. S. hat am 09.09.2004 um 00.10 Uhr bei der Blz H. Anzeige erstattet, dass er dadurch, dass die Hunde zu raufen, winseln und bellen begonnen hätten, in seiner Nachtruhe gestört worden sei.
Am 09.09.2004 trafen sodann RI W. und RI E. um 00.15 Uhr bei den nebeneinander liegenden Reihenhäusern XY-Weg(bewohnt von H. S.) und XY ein, wobei die Beamten kein Hundegebell vernahmen.
Die vorerwähnten Feststellungen konnten auf Grund der im erstinstanzlichen Akt erliegenden Anzeige des RI W. getroffen werden, wobei sich die Feststellungen, dass die Hunde gerauft und gebellt hätten, auf die in dieser Anzeige vermerkten Angaben von Herrn T. E. stützen können.
Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol hat erwogen:
Der Berufung des Herrn T. E. war aus folgenden Gründen Folge zu geben:
Gemäß § 6 Abs 1 Landes-Polizeigesetz, LGBl 1976/60 idgF, sind Tiere so zu beaufsichtigen oder zu verwahren, dass durch sie Dritte nicht gefährdet oder über das zumutbare Maß hinaus belästigt werden.
Aus den Feststellungen ergibt sich, dass die Tiere zwar gegen 00.00 Uhr am 09.09.2004 gebellt und gerauft haben, jedoch bereits um 00.15 Uhr Derartiges nicht mehr wahrnehmbar war.
Es stellt eine Erfahrung des täglichen Lebens dar, dass Hunde immer wieder, dies zu allen möglichen Tages- und Nachtzeiten, aus verschiedenen Gründen bellen. Unter anderem machen Hunde durch Bellen auch auf ihnen unbekannte Menschen aufmerksam.
Insofern ist aber davon auszugehen, dass vereinzeltes Bellen von Hunden im Gemeinschaftsleben nicht per se unzumutbar ist.
Lediglich dann, wenn das Bellen über einen längeren Zeitraum anhält und nicht etwa dadurch gerechtfertigt ist, dass Hunde mit diesem Bellen einen Einbrecher vertreiben wollen, kann von einer Unzumutbarkeit ausgegangen werden.
Das im gegenständlichen Fall erkennbar vereinzelt gebliebene Bellen, das sich auch nicht über einen längeren Zeitraum hingezogen hat ? bereits wenige Minuten nach der telefonischen Anzeige konnten die Beamten kein Gebell mehr feststellen ? hat somit das zumutbare Maß nicht überschritten.
Aus dem Akteninhalt ist ersichtlich, dass zwischen dem Anzeiger H. S. und dem Berufungswerber nachbarliche Sticheleien ausgetauscht werden, sodass auch davon auszugehen ist, dass der Anzeiger übersensibel auf Vorgänge im Nachbarhaus reagiert.
Der Maßstab nach § 6 Abs 1 Landes-Polizeigesetz ist jedoch ein objektiver, sodass sich der Anzeiger zwar subjektiv durchaus in seiner Nachtruhe gestört gefühlt haben mag, aus objektiven Erwägungen aber im gegenständlichen Fall eine Belästigung über das zumutbare Maß hinaus nicht zu erblicken ist.
Da daher die vorgeworfene Tat nicht unter § 6 Abs 1 Landes-Polizeigesetz zu subsumieren ist, war insofern der Berufung Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu beheben.
Die von Frau R. E. gemeinsam mit Herrn T. E. erhobene Berufung war jedoch als unzulässig deshalb zurückzuweisen, da Bescheidadressat lediglich Herr T. E. war.
Frau R. E. kann daher nicht ihrerseits Berufung erheben, da der bekämpfte Bescheid nicht an sie gerichtet war. Ihr kommt sohin keine Parteistellung zu. Gemäß § 51 Abs 1 VStG steht im Verwaltungsstrafverfahren jedoch nur einer Partei das Recht der Berufung zu.
Mangels Parteistellung war daher die Berufung, insoweit sie von Frau R. E. erhoben wurde, als unzulässig zurückzuweisen.
Da die Voraussetzungen des § 51e VStG vorlagen, konnte eine mündliche Berufungsverhandlung entfallen.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.