Die Klägerin pachtete mit Vertrag vom 29. November 1960 von den Rechtsvorgängern der Beklagten den Hälfteanteil des auf mehreren Liegenschaften der KG E geführten Gärtnereiunternehmens. Der Pachtzins war mit monatlich 8 000 S vereinbart und nach dem Verbraucherpreisindex für eine vierköpfige österreichische Arbeiterfamilie wertgesichert. Die Beklagten sind in den Pachtvertrag derart eingetreten, daß die Erstbeklagte 68.75% sowie die Zweit- und Drittbeklagte je 15.625% des Pachtzinses ... mehr lesen...
Norm: LPG §4LPG §11
Rechtssatz: Ausgangspunkt bei der Entscheidung über den Pachtzins ist der bei einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Pachtgegenstandes erzielbare Ertrag. Dieser ist zu ermitteln und sodann so zu verteilen, daß jedem Vertragsteil der Anteil zukommt, der dem Wert der beiderseitigen Leistungen entspricht. Entscheidungstexte 7 Ob 565/76 Entscheidungstext OGH 08.0... mehr lesen...
Norm: ABGB §986 AABGB §986 C1LPG §3LPG §4LPG §11
Rechtssatz: Das Gericht hat in einem Verfahren nach dem LPG den Pachtzins immer in einer absoluten Höhe festzusetzen. Errechnet sich der vereinbarte Pachtzins aus einem Grundbetrag und einem Wertsicherungsbetrag, so ist der gesamte sich hieraus ergebende Zins der Entscheidung zu unterwerfen. Entscheidungstexte 7 Ob 565/76 Entscheidungs... mehr lesen...