RS OGH 1976/4/8 7Ob565/76

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Veröffentlicht am 08.04.1976
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Norm

LPG §4
LPG §11

Rechtssatz

Ausgangspunkt bei der Entscheidung über den Pachtzins ist der bei einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Pachtgegenstandes erzielbare Ertrag. Dieser ist zu ermitteln und sodann so zu verteilen, daß jedem Vertragsteil der Anteil zukommt, der dem Wert der beiderseitigen Leistungen entspricht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0066161

Dokumentnummer

JJR_19760408_OGH0002_0070OB00565_7600000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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