RS OGH 1976/4/8 7Ob565/76

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.04.1976
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Norm

ABGB §986 A
ABGB §986 C1
LPG §3
LPG §4
LPG §11

Rechtssatz

Das Gericht hat in einem Verfahren nach dem LPG den Pachtzins immer in einer absoluten Höhe festzusetzen. Errechnet sich der vereinbarte Pachtzins aus einem Grundbetrag und einem Wertsicherungsbetrag, so ist der gesamte sich hieraus ergebende Zins der Entscheidung zu unterwerfen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0038516

Dokumentnummer

JJR_19760408_OGH0002_0070OB00565_7600000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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