TE UVS Tirol 2004/12/21 2003/K8/005-4

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Veröffentlicht am 21.12.2004
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch den Kammervorsitzenden Dr. Karl Trenkwalder sowie durch die weiteren Mitglieder Dr. Christoph Lehne und Dr. Felizitas Schiessendoppler-Luchner über die Berufung des Herrn H. P., wohnhaft in I., XY-Straße, vertreten durch Rechtsanwälte K., S. und L. in Innsbruck gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 23.9.2003, Zahl S-5655/03, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 24 VStG wird der Berufung insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf Euro 3.000,00, im Uneinbringlichkeitsfalle 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt wird.

 

Gemäß § 64 VStG wird der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit Euro 300,00 neu festgesetzt.

Der Tatzeitbeginn wird mit ?ca 20.12.2002? neu festgesetzt.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber die Begehung der nachstehend wiedergegebenen Verwaltungsübertretung angelastet:

 

?Sie haben in der Zeit vom 22.11.2002 ? 26.2.2003 in Innsbruck, XY-Straße, (Erotikmassageinstitut ?H.?) ein Bordell ohne Bewilligung nach § 15 LPG betrieben, da Sie bis zu drei Frauen damit beschäftigten, an den Geschlechtsteilen von Männern ?Erotikmassagen? bis zum Orgasmus durchzuführen.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 15 Abs 1 iVm § 19 Abs 2 LPG.

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Euro 4.000,00, Ersatzfreiheitsstrafe 30 Tage, gemäß § 19 Abs 2 LPG.?

 

In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung hat der Berufungswerber die Begehung der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung bestritten und dazu ausgeführt, Betreiberin und Gewerbeinhaberin sei U. Z. gewesen; während deren Abwesenheit habe er ihrer Bitte entsprochen, für sie die Erlöse des Studios abzuholen und auf ihr Konto einzuzahlen. Dies sei von ihm auch auftragsgemäß erledigt worden, weitere Kompetenzen seien ihm nicht aufgetragen worden und er habe solche auch nicht wahrgenommen; insbesondere sei er während der Abwesenheit der Gewerbeinhaberin keineswegs mit der Vertretung oder gar mit der Geschäftsführung des Studios betraut gewesen. Die ihm übertragene Aufgabe, die Erlöse des Studios abzuholen und zur Bank zu bringen, habe er allerdings verlässlich wahrgenommen, weshalb er zwangsläufig in dieser Zeit auch vermehrt im Studio anwesend gewesen sei. Wahrnehmungen über Vorgänge im Sinne des Schuldspruches des angefochtenen Straferkenntnisses habe er nicht gemacht. Sobald ihm im Zusammenhang mit den Ermittlungen der Bundespolizeidirektion Innsbruck die angeblichen Tätigkeiten von Y. A. S. D. L. zur Kenntnis gebracht worden seien, habe er umgehend Meldung an die in Wien weilende Betreiberin und Gewerbeinhaberin U. Z. gemacht, welche daraufhin die sofortige Entlassung dieser Frau veranlasst habe. Allfällige ihm zum Vorwurf gemachten Tathandlungen in diesem Studio seien daher nicht ihm zuzurechnen, sondern den eigenmächtigen Handlungen von Frau S. D. L., welche während der Ortsabwesenheit der Betreiberin ?freie Hand? im Studio ?H.? gehabt hätte.

Wenn sich Frau Z. dahingehend verantwortet hätte, dass seine Tätigkeit im inkriminierten Zeitraum weit über das Inkasso im Studio hinaus gegangen sei, so sei dies im Zusammenhang damit zu sehen, dass die Gewerbeinhaberin ? sollte in ihrem Betrieb tatsächlich Prostitution ausgeübt worden sein ? als Verantwortliche verwaltungsstrafrechtliche Konsequenzen zu befürchten hat. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei der Betrieb eines Bordells demjenigen zuzurechnen, auf dessen Rechnung und Gefahr die Erwerbstätigkeit geführt wird. Er habe für seine Tätigkeit während der Abwesenheit der Betreiberin keine wie immer geartete Form des Entgelts bezogen, geschweige denn das Studio auf seine Rechnung und Gefahr geführt.

Selbst wenn man von behördlich festgestellten Sachverhalt ausgehe, wonach im Studio ?H.? bis zu drei Frauen damit beschäftigt gewesen seien, an Männern Erotikmassagen bis zum Samenerguss durchzuführen, so stelle dies keineswegs eine ?Hingabe des eigenen Körpers? im Sinne der diesbezüglichen Bestimmung des § 14 des Tir. Landespolizeigesetzes dar; der Umstand, dass eine Massage im sensiblen Intimbereich des Menschen mitunter eine zur Ejakulation führende Erregung des Kunden zu provozieren vermag, stelle jedenfalls keine Hingabe des eigenen Körpers im Sinne der angeführten Bestimmung dar.

Beantragt werde daher die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens.

 

Im Berufungsverfahren wurde in der mündlichen Verhandlung Beweis aufgenommen durch die Einvernahme des Meldungslegers und die Verlesung des erstinstanzlichen Aktes, des Berufungsaktes sowie des Berufungsaktes 2004/K1/004 (U. Z.).

 

Sachverhalt:

Frau U. Z., geb am XY, war auf Grund des Gewerbescheines des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Innsbruck vom 6.11.2002, Zahl II-Gew-05010e/2002, ab 31.10.2002 berechtigt, am Standort I., XY-Straße, das Gewerbe:

?Hilfestellung zur Erreichung einer körperlichen bzw energetischen Ausgewogenheit mittels Bachblüten, Biofeedback oder Bioresonanz, Auswahl von Farben, Düften, Lichtquellen, Aromastoffen, Edelsteinen, Musik, kinesiologischer Methoden, Aurainterpretation? auszuüben.

 

Diese ?Studio-H.? genannte Einrichtung wurde ua durch Informationszettel an PKW-Windschutzscheiben wie folgt beworben:

?Erotikmassage Studio H. sinnlich erotisch, attraktive Damen oder Herren verwöhnen sie in stilvollem Ambiente, XY-Straße, I., Telefon XY?. Weiters erschienen derartige Anzeigen auch in Medien im Bereich der einschlägigen Sexannoncen.

Anrufe unter der Telefonnummer betreffend die Art der angebotenen Massagen wurden von der Tochter des Berufungswerbers, Frau A. P., entgegen genommen und beantwortet.

Angeboten wurden sogenannte ?Erotikmassagen?: Der Kunde wurde dabei unter Anwendung von Massageöl mit den Händen stimuliert, bis er zum Höhepunkt gekommen ist. Die Massage hat 45 Minuten gedauert und Euro 80,00 gekostet. Die Öffnungszeiten waren von 10.00 Uhr bis 22.00 Uhr. Durchgeführt wurden die Massagen von bis zu drei Frauen, eine Brasilianerin, eine Mexikanerin und eine Österreicherin, der Berufungswerber selbst hat ebenfalls derartige Massagen an Kundinen vorgenommen.

Die Berufungswerberin hat das Studio in der Zeit von der Eröffnung bis kurz vor Weihnachten betrieben; ab diesem Zeitpunkt ? die Berufungswerberin war nicht mehr in I. aufhältig ? hat ihr Geschäftspartner, der Berufungswerber, das Studio bis zum 26.2.2003 betrieben.

Das Studio ?H.? wurde ohne Bewilligung im Sinne der §§ 15 ff TLPG geführt.

Der vorangeführte Sachverhalt steht fest aufgrund der Anzeige der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 18.3.2003, Zahl S-2363/03, des Berichtes des städtischen Erhebungsamtes vom 29.1.2003 samt Anlagen, auf Grund der Berichte der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 13.2.2003, 14.2.2003 und vom 26.2.2003, auf Grund der Niederschrift des im Zuge einer polizeilichen Kontrolle angetroffenen Kunden S. L. vom 11.3.2003, des Berufungswerbers (Niederschrift vom 3.3.2003 sowie eines am 26.5.2003 persönlich überreichten Schreibens) sowie auf Grund der zu GZ S-2363/03 eingebrachten Berufung von Frau U. Z. gegen das Straferkenntnis vom 23.9.2003 der Bundespolizeidirektion Innsbruck.

 

Beweiswürdigung:

Der von Frau U. Z. als ?Geschäftspartner? bezeichnete Berufungswerber hat ? wie er selbst im Zuge einer Befragung beim Stadtmagistrat eingeräumt hat (Bericht des Stadtmagistrates vom 29.1.2003) sogenannte Erotikmassagen an Kundinen durchgeführt. Dass solche Massagen nicht nur von ihm und von Frau U. Z., sondern auch noch von einer Brasilianerin und einer Mexikanerin durchgeführt wurden, steht fest auf Grund des Berichtes der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 13.2.2003, mit welchem ?eine weibliche Person mit Tiroler Dialekt? mitgeteilt hat, dass der Kunde unter Anwendung von Massageöl mit den Händen stimuliert werde, bis er zum Höhepunkt komme und dass die Massage in der Dauer von 45 Minuten Euro 80,00 koste, dass das Etablissement in der Zeit von 10.00 Uhr bis 22.00 Uhr geöffnet sei und dass eine Frau aus Brasilien, eine Frau aus Mexiko und eine Österreicherin beschäftigt würden. Auf Grund der Aussage des Berufungswerbers, dass seine Tochter ? angeblich unentgeltlich ? den diesbezüglichen Telefondienst versehe, ist klargestellt, dass es sich bei dieser um die ?weibliche Person mit Tiroler Dialekt? gehandelt hat. Ein entsprechendes Angebot wurde im übrigen auch dem Kontrollbeamten der Bundespolizeidirektion Innsbruck am 14.2.2003 durch Frau S. D. L. A. unterbreitet.

 

Wenn der Berufungswerber behauptet, er habe nach der Abreise von Frau Z. kurz vor Weihnachten des Jahres 2002 diese Einrichtung nicht betrieben, sondern ?lediglich das Geld abgeholt? und an Frau Z. überwiesen, so erscheint eine derartige Aussage absolut unglaubwürdig. Dies deshalb, weil der Berufungswerber schon vor dem genannten Zeitpunkt selbst Erotikmassagen durchgeführt hat und es nicht nachvollziehbar ist, warum man nach der Abreise von Frau Z. in der Weise nicht mehr zur Verfügung stehen sollte und weil darüber hinaus sowohl auf Grund des beim Betreiben derartiger Einrichtungen doch immer wieder auftretenden Ärgers mit Kunden als auch aus Gründen der Überwachung der Zahlungseingänge eine ausreichende Anwesenheit und Kontrolle erforderlich ist. Die Berufungsbehörde hat daher die von Frau Z. gegenüber dem Berufungswerber gewählte Bezeichnung ?Geschäftspartner? als zutreffender angesehen als seine Behauptung, wonach weder er selbst noch seine Tochter A. P. irgendwelche Einnahmen aus dem Betrieb für sich in Anspruch genommen hätten.

 

Abschließend ist dem Berufungswerber auf sein diesbezügliches Vorbringen entgegen zu halten, dass die beschriebenen ?Erotikmassagen? sehr wohl die (gewerbsmäßige) Hingabe des eigenen Körpers an Personen des anderen Geschlechtes zu deren sexueller Befriedigung darstellt.

 

Es ist daher erwiesen, dass der Berufungswerber die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen hat.

 

Zur Strafbemessung:

Der Unrechtsgehalt der Verwaltungsübertretung liegt in der Nichtbeachtung einer Norm im Interesse eines geregelten Bordellbetriebes, das Verschulden war in Form der Fahrlässigkeit gegeben.

Insbesondere auf Grund des Berichtes des Erhebungsamtes der Stadt Innsbruck vom 29.1.2003 konnte nicht mit der für eine Bestrafung ausreichenden Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Berufungswerber bis zum Zeitpunkt der Abreise von Frau Z. das Studio H. auf eigene Gefahr und Rechnung geführt hat; diesbezüglich war daher eine Einschränkung des Tatzeitraumes erforderlich. Erschwerende Umstände waren bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen, als mildernd wurde jedoch die bisherige Unbescholtenheit berücksichtigt. Die Tatzeiteinschränkung sowie die Anrechnung des Milderungsgrundes der Unbescholtenheit hatten zu einer Herabsetzung der verhängten Geldstrafe zu führen. In der nunmehr festgesetzten Höhe entspricht sie dem Unrechtsgehalt der Verwaltungsübertretung und dem Verschulden wie auch wirtschaftlich allenfalls ungünstigen Verhältnissen des Berufungswerbers.

 

Aus den angeführten Gründen war wie im Spruch zu entscheiden.

Schlagworte
wenn, Berufungswerber, behauptet, er, habe, nach, Abreise, Frau, kurz, vor Weihnachten, 2002, diese, Einrichtung, nicht, betrieben, sondern lediglich, das Geld, abgeholt, Frau, überwiesen, erscheint, eine, derartige, Aussage, absolut, unglaubwürdig
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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