Norm
LPG §6 Abs2 Z3Rechtssatz
Wird der Beschluß über die Angemessenheit des Pachtzinses behoben, fällt damit auch die Grundlage, auf welcher der Pachtvertrag verlängert wurde, weg. Die Entscheidung über den Pachtzins bedingt als gesondert anfechtbare Vorfragenentscheidung jene über die Vertragsverlängerung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0066174Dokumentnummer
JJR_19901219_OGH0002_0020OB00619_9000000_002