RS UVS Oberösterreich 1997/11/11 VwSen-105001/6/Br

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Veröffentlicht am 11.11.1997
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Rechtssatz

Gemäß § 8 Abs.1 des Kraftfahrliniengesetzes (BGBl. Nr. 265/1952, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 819/1994) ist der Konzessionsinhaber u.a. zum Betrieb der Konzession unter den gesetzlichen Vorschriften und den Konzessionsbedingungen verpflichtet.

Nach § 16 Abs.1 dieses Gesetzes ist ein Verstoß oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung mit einer Geldstrafe bis zu 30.000 S oder Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

Um den Anforderungen nach § 44a Z1 VStG gerecht zu werden, hat der Spruch eines Straferkenntnisses die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, daß die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale möglich ist und die Identität der Tat (z.B. nach Ort und/oder Zeit) unverwechselbar feststeht (vgl. VwGH verst. Senat vom 13. Juni 1984, Slg. N.F. Nr. 11.466/A). Da hier diesem Erfordernis bereits die Bescheidauflage im Hinblick auf die Umschreibung des Verbotes nicht gerecht wird, kann das dem Berufungswerber vorgeworfene Verhalten nicht vom Verbot umfaßt qualifiziert werden. Eine Ausdehnung einer strafbegründenden Vorschrift im Wege der Interpretation ist unzulässig.

Unter anderem hat etwa der VwGH in seinem Erkenntnis vom 2. Oktober 1989, Zl. 89/04/0050, unter Hinweis auf die weitere dort zitierte Judikatur betreffend in Betriebsanlagengenehmigungsbescheiden (§ 367 Z. 26 GewO 1973) vorgeschriebene Auflagen und Aufträge, ausgesprochen, daß in  solchen Bescheiden enthaltenen Gebote oder Verbote Teil des Straftatbestandes sind, was voraussetzt, daß derartige Auflagen so klar gefaßt sein müssen, daß sie dem Verpflichteten jederzeit die Grenzen seines Verhaltens und damit die Einhaltung der Auflagen zweifelsfrei erkennen lassen - (VwGH 26.4.1994, 93/04/0244, 25.2.1993, 92/04/0164). Solche Zweifel sind objektiv besehen zumindest was die Formulierung "auf der Strecke von O nach S/Marktplatz" dann angebracht, wenn das Verbot auch noch auf Vorgänge, welche 600 m von dieser Strecke entfernt sind, bezogen werden. Der Begriff Strecke muß hier im Kontext des gesamten Bescheides gelesen werden, woraus begrifflich sich primär die geographische Komponente vordergründig erkennen läßt. Schon die grammatikalische Auslegung, welche allen anderen Auslegungsregeln voranzugehen hat, kann zu keinem klaren Ergebnis führen, daß etwa die im Bereich dieser Strecke ansässige Fahrkundschaft auch 600m von der Strecke entfernt gelegen - primär als geographische Bezeichnung eines Straßenzuges zu verstehen - in dieser Formulierung unmißverständlich erfaßt gesehen werden müßte. Auch wenn dem Verbot in Verbindung mit der dem Berufungswerber bekannten Bescheidbegründung nur unschwer der wirtschaftliche Zweck des Vorbehaltes der Fahrkundschaft von nach für die ableitbar ist, vermochte diese Auflage nicht jegliche Zweifel über den Umfang und Inhalt des Verbotes klarzustellen.

Auch die Tatvorwürfe selbst weisen im Hinblick auf den Wortlaut des Bedienungsverbotes Unschärfen auf, indem sie nicht das Streckenziel (die Aussteigestelle mit beinhalten. Diesbezüglich findet sich auch in der Anzeige keine klare Aussage. Darin ist jeweils nur von (transportierten) Schülern aus die Rede.

Aus diesem Grunde kann das vom Berufungswerber gesetzte Verhalten unter Bezugnahme auf die im  bezeichneten Bescheid umschriebene Auflage nicht  als Grundlage für eine Bestrafung herangezogen werden.

Den Berufungen (VwSen-105002/6/Br, VwSen-105003/6/Br, VwSen-105004/6/Br) wurde Folge gegeben, die Straferkenntnisse wurden aufgehoben und die Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

Schlagworte
Streckenbegriff, Interpretation, Auslegung der Strafnorm
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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