Norm: KBGG §8 Abs1KBGG §24 Abs1
Rechtssatz: Für die Ermittlung der Zuverdienstgrenze (§ 24 Abs 1 Z 3 KBGG) sind nur jene Einkünfte im Sinn des § 8 Abs 1 Z 2 KBGG maßgeblich, die aus einer während des Anspruchszeitraums (§ 8 Abs 1 Z 1 vierter Satz KBGG idF BGBl I 2013/117 iVm § 8 Abs 1 Z 2 letzter Satz KBGG) ausgeübten Tätigkeit stammen. Entscheidungstexte 10 ObS 144/19b Entscheidungstex... mehr lesen...
Norm: KBGG §24 Abs1 Z2FamZeitbG §2 Abs1 Z5
Rechtssatz: Wenn in § 24 Abs 1 Z 2 KBGG ohne Unterschied für beide Gruppen von Eltern angeordnet wird, dass „in diesem Zeitraum“ keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen werden dürfen, ist dies so zu verstehen, dass der für den jeweiligen Elternteil in Betracht kommende sechsmonatige Zeitraum entweder ab Geburt oder ab Beginn des Beschäftigungsverbots als Beobachtungszeitraum auch für ... mehr lesen...
Norm: FamZeitbG §2 Abs1 Z5KBGG §24 Abs1
Rechtssatz: Da das Gesetz auf eine sechsmonatige Erwerbstätigkeit abstellt, muss diese sechsmonatige Erwerbstätigkeit bereits begonnen haben, um in der Folge ? gegebenenfalls unschädlich ? unterbrochen werden zu können. Das Nichtbestehen einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit zu Beginn des sechsmonatigen Zeitraums stellt daher keine „Unterbrechung“ im Sinne des Gesetzes dar, sodass die Ansp... mehr lesen...