RS OGH 2014/2/25 10ObS5/14d, 10ObS92/15z, 10ObS110/15x, 10ObS155/15i, 10ObS25/18a, 10ObS137/19y, 10O

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Veröffentlicht am 25.02.2014
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Norm

FamZeitbG §2 Abs1 Z5
KBGG §24 Abs1

Rechtssatz

Da das Gesetz auf eine sechsmonatige Erwerbstätigkeit abstellt, muss diese sechsmonatige Erwerbstätigkeit bereits begonnen haben, um in der Folge ? gegebenenfalls unschädlich ? unterbrochen werden zu können. Das Nichtbestehen einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit zu Beginn des sechsmonatigen Zeitraums stellt daher keine „Unterbrechung“ im Sinne des Gesetzes dar, sodass die Anspruchsvoraussetzung iSd § 24 Abs 1 Z 2 KBGG in diesen Zeiträumen nicht erfüllt ist.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 5/14d
    Entscheidungstext OGH 25.02.2014 10 ObS 5/14d
    Beisatz: Für den Anspruch auf einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld ist nicht nur das aufrechte Bestehen eines Arbeitsverhältnisses Voraussetzung, sondern auch die Ausübung einer Erwerbstätigkeit in den letzten 6 Monaten vor der Geburt bzw vor dem Beginn des Beschäftigungsverbotes. (T1)
  • 10 ObS 92/15z
    Entscheidungstext OGH 19.01.2016 10 ObS 92/15z
    Beisatz: Hingegen kann das Nichtbestehen einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit am Ende des sechsmonatigen Beobachtungszeitraums eine „Unterbrechung“ im Sinne des Gesetzes darstellen, sodass bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen die Anspruchsvoraussetzung iSd § 24 Abs 1 Z 2 KBGG in diesen Zeiträumen erfüllt ist. (T2)
  • 10 ObS 110/15x
    Entscheidungstext OGH 19.01.2016 10 ObS 110/15x
    Beis wie T2
  • 10 ObS 155/15i
    Entscheidungstext OGH 15.03.2016 10 ObS 155/15i
    Beis wie T2
  • 10 ObS 25/18a
    Entscheidungstext OGH 14.03.2018 10 ObS 25/18a
    Vgl auch; Beis wie T2
  • 10 ObS 137/19y
    Entscheidungstext OGH 15.10.2019 10 ObS 137/19y
    Vgl aber; Beis wie T2; Beisatz: Der erkennende Senat hält eine Differenzierung danach, ob ein kurzfristiger, 14 Tage nicht übersteigender Zeitraum, in dem keine sozialversicherungsrechtliche Erwerbstätigkeit oder eine dieser gleichgestellte Tätigkeit ausgeübt wird, am Beginn, während oder am Ende des sechsmonatigen Beobachtungszeitraums liegt, für nicht sachgerecht. (T2a)
  • 10 ObS 99/20m
    Entscheidungstext OGH 13.10.2020 10 ObS 99/20m
    Vgl; Beisatz: Für die Verwirklichung des Tatbestands des § 2 Abs 1 Z 5 FamZeitbG ist es ? neben den weiteren in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen ? erforderlich, dass im Beobachtungszeitraum der letzten 182 Tage unmittelbar vor Bezugsbeginn erstens eine ? selbstständige oder unselbstständige ? Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, und dass zweitens durch diese Erwerbstätigkeit die Pflichtversicherung in der Kranken? und Pensionsversicherung begründet wird. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129363

Im RIS seit

08.05.2014

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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