IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Hofrat Mag. Hubmayr über die Beschwerde des Herrn A, wohnhaft in ***, ***, vom 11. Dezember 2020 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg, Fachgebiet Strafen, vom 18. November 2020, GZ. ***, betreffend einer Bestrafung nach der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht: 1. Der Beschwerde wird Folge gegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und... mehr lesen...
Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 30.06.2021 Norm: StVO 1960 §31StVO 1960 §99 Abs2 liteVStG 1991 §44a Z1
Rechtssatz: Bei einer Übertretung des § 31 Abs 1 iVm § 99 Abs 2 lit e StVO handelt es sich nicht um ein Dauerdelikt. Nach dem klar gefassten Tatbild besteht das strafbare Verhalten nur im unbefugten Anbringen einer Einrichtung zur Regelung und Sicherung des Verkehrs, nicht aber in der Aufrechterhaltung ein... mehr lesen...