Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
30.06.2021Norm
StVO 1960 §31Rechtssatz
Bei einer Übertretung des § 31 Abs 1 iVm § 99 Abs 2 lit e StVO handelt es sich nicht um ein Dauerdelikt. Nach dem klar gefassten Tatbild besteht das strafbare Verhalten nur im unbefugten Anbringen einer Einrichtung zur Regelung und Sicherung des Verkehrs, nicht aber in der Aufrechterhaltung eines durch das rechtswidrige Ausführen geschaffenen Zustands (vgl VwGH 2002/02/0124). Vielmehr handelt es sich bei dem Delikt iSd § 31 Abs 1 StVO um ein „Zustandsdelikt“. Ausschließlich das unbefugte Anbringen eines Straßenverkehrszeichens und nicht das Unterlassen des Entfernens ist tatbestandsmäßig (vgl VwGH 2008/02/0228; 2004/02/0061).
Schlagworte
Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Verwaltungsstrafe; Organfunktion; Verfahrensrecht; Konkretisierungsgebot; verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.S.2490.001.2020Zuletzt aktualisiert am
10.11.2021