RS Lvwg 2021/6/30 LVwG-S-2490/001-2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.06.2021
beobachten
merken

Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

30.06.2021

Norm

StVO 1960 §31
StVO 1960 §99 Abs2 lite
VStG 1991 §44a Z1

Rechtssatz

Bei einer Übertretung des § 31 Abs 1 iVm § 99 Abs 2 lit e StVO handelt es sich nicht um ein Dauerdelikt. Nach dem klar gefassten Tatbild besteht das strafbare Verhalten nur im unbefugten Anbringen einer Einrichtung zur Regelung und Sicherung des Verkehrs, nicht aber in der Aufrechterhaltung eines durch das rechtswidrige Ausführen geschaffenen Zustands (vgl VwGH 2002/02/0124). Vielmehr handelt es sich bei dem Delikt iSd § 31 Abs 1 StVO um ein „Zustandsdelikt“. Ausschließlich das unbefugte Anbringen eines Straßenverkehrszeichens und nicht das Unterlassen des Entfernens ist tatbestandsmäßig (vgl VwGH 2008/02/0228; 2004/02/0061).

Schlagworte

Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Verwaltungsstrafe; Organfunktion; Verfahrensrecht; Konkretisierungsgebot; verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.S.2490.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten