Index: StVO90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §99 Abs6 lita
Rechtssatz: Der § 99 Abs 6 lit a StVO bezieht sich nur auf Verkehrsunfälle mit bloßem Sachschaden. Auf sonstige Übertretungen der StVO ist diese Gesetzesbestimmung (lex specialis) nicht anzuwenden, worin auch eine sachlich gerechtfertigte Differenzierung nach objektiven Merkmalen liegt. European Case Law Identifier (ECLI)... mehr lesen...
Die Bundespolizeidirektion Salzburg sprach mit Straferkenntnis vom 10. Juli 1972 aus, der Beschwerdeführer habe am 17. September 1971 um 8.25 Uhr in Salzburg, Kreuzung Bürglsteinstraße/Aignerstraße, als Lenker eines Personenkraftwagens a) die deutlich sichtbar angebrachte Sperrlinie überfahren, b) den Fahrstreifen gewechselt, ohne sich davon zu überzeugen, daß dies ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer möglich sei, c) beim Überholen keinen in bezug auf die Verkehrss... mehr lesen...
Index: StVO90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §4 Abs5StVO 1960 §99 Abs6 lita Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 0795/64 E 12. November 1964 VwSlg 6487 A/1964 RS 1 Stammrechtssatz In Bezug auf die Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs 5 StVO (bei verspäteter Meldung eines Verkehrsunfalles mit Sachschaden) kann einem Beschuldigten die Rechtswohltat des § 99 Abs 6 lita StVO nicht zugute kommen. ... mehr lesen...