RS Vwgh 1978/12/7 0859/77

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Veröffentlicht am 07.12.1978
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StVO
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §99 Abs6 lita

Rechtssatz

Der § 99 Abs 6 lit a StVO bezieht sich nur auf Verkehrsunfälle mit bloßem Sachschaden. Auf sonstige Übertretungen der StVO ist diese Gesetzesbestimmung (lex specialis) nicht anzuwenden, worin auch eine sachlich gerechtfertigte Differenzierung nach objektiven Merkmalen liegt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1978:1977000859.X01

Im RIS seit

15.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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