1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Kärnten die Beschwerde des Revisionswerbers gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Villach-Land vom 27. Mai 2019 wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 110 km/h um 45 km/h (Geldstrafe EUR 250,-- gemäß § 99 Abs. 2d StVO infolge Übertretung des § 43 Abs. 1 und 2 lit. a StVO iVm § 1 lit. c VO, BGBl. 527/1989) und wegen unterlassener Beantwortung einer an ihn als Zulassungsbesitze... mehr lesen...
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis bestätigte das Verwaltungsgericht den Bescheid der belangten Behörde, mit dem dem Revisionswerber, einem Probeführerscheinbesitzer, gemäß § 4 Abs. 3 FSG aufgetragen worden war, eine Nachschulung zu absolvieren, und - gestützt auf dieselbe Bestimmung - ausgesprochen worden war, dass sich die Probezeit um ein Jahr verlängere. Gleichzeitig erklärte das Verwaltungsgericht eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für unzulässig. 2... mehr lesen...
1 Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mattersburg vom 23. November 2016 wurde über den Revisionswerber wegen einer am 17. April 2016 "um 16:47 Uhr" begangenen Übertretung von § 20 Abs. 2 StVO gemäß § 99 Abs. 2d StVO eine Geldstrafe von EUR 250,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 4 Tage und 11 Stunden) verhängt. Der Revisionswerber habe die auf einer Freilandstraße zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 42 km/h (die in Betracht kommende Messtoleranz sei bereits abgezoge... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)10/07 Verwaltungsgerichtshof40/01 Verwaltungsverfahren90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: B-VG Art133 Abs4;StVO 1960 §20 Abs2;StVO 1960 §99 Abs2d;VStG §44a Z1;VwGG §34 Abs1;
Rechtssatz: Es gibt Rechtsprechung des VwGH zur zulässigen Korrektur der Tatzeit bei Geschwindigkeitsübertretungen. So wird der Art des Deliktes entsprechend die Anführung des Zeitraumes, innerhalb de... mehr lesen...
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis hat das Verwaltungsgericht den Revisionswerber 1. gemäß § 52 lit. a Z 10a StVO um 15:12 Uhr einer Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 42 km/h und 2. gemäß § 20 Abs. 2 StVO um 15:13 Uhr einer Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 64 km/h schuldig erachtet und über ihn zu 1. gemäß § 99 Abs. 2d StVO eine Geldstrafe von EUR 200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden) und zu 2. gemäß § 99 Abs. 2e StVO eine Geldstr... mehr lesen...