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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4;Rechtssatz
Es gibt Rechtsprechung des VwGH zur zulässigen Korrektur der Tatzeit bei Geschwindigkeitsübertretungen. So wird der Art des Deliktes entsprechend die Anführung des Zeitraumes, innerhalb dessen das Delikt am Tatort begangen wurde, dem Konkretisierungsgebot des § 44a Z 1 VStG gerecht und es erfolgt durch die Annahme der Tatzeit mit "ca 11.50 Uhr" durch die Berufungsbehörde (anstatt "11.51 Uhr" im Straferkenntnis) keine Auswechslung der Tat (vgl. VwGH 17.6.1987, 86/03/0223). Nichts anderes kann für die hier vorgenommene Korrektur von "um 16:47 Uhr" auf "gegen 16:47 Uhr" gelten.
Schlagworte
Überschreiten der Geschwindigkeit"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff TatzeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018020136.L01Im RIS seit
18.05.2018Zuletzt aktualisiert am
18.05.2018