RS Vwgh 2018/5/2 Ra 2018/02/0136

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Veröffentlicht am 02.05.2018
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

B-VG Art133 Abs4;
StVO 1960 §20 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs2d;
VStG §44a Z1;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Es gibt Rechtsprechung des VwGH zur zulässigen Korrektur der Tatzeit bei Geschwindigkeitsübertretungen. So wird der Art des Deliktes entsprechend die Anführung des Zeitraumes, innerhalb dessen das Delikt am Tatort begangen wurde, dem Konkretisierungsgebot des § 44a Z 1 VStG gerecht und es erfolgt durch die Annahme der Tatzeit mit "ca 11.50 Uhr" durch die Berufungsbehörde (anstatt "11.51 Uhr" im Straferkenntnis) keine Auswechslung der Tat (vgl. VwGH 17.6.1987, 86/03/0223). Nichts anderes kann für die hier vorgenommene Korrektur von "um 16:47 Uhr" auf "gegen 16:47 Uhr" gelten.

Schlagworte

Überschreiten der Geschwindigkeit"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018020136.L01

Im RIS seit

18.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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