TE Vwgh Beschluss 2018/10/30 Ra 2018/11/0213

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Veröffentlicht am 30.10.2018
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung;
90/02 Führerscheingesetz;

Norm

FSG 1997 §4 Abs3;
FSG 1997 §4 Abs6 Z2 litb;
StVO 1960 §99 Abs2d;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler und den Hofrat Dr. Schick sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, über die Revision des O E in W, vertreten durch Mag. Michael Luszczak, Rechtsanwalt in 2700 Wiener Neustadt, Grazer Straße 77/2, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 23. August 2018, Zl. LVwG-AV-554/001-2018, betreffend Anordnung einer Nachschulung und Verlängerung der Probezeit nach dem Führerscheingesetz - FSG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Niederösterreich), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis bestätigte das Verwaltungsgericht den Bescheid der belangten Behörde, mit dem dem Revisionswerber, einem Probeführerscheinbesitzer, gemäß § 4 Abs. 3 FSG aufgetragen worden war, eine Nachschulung zu absolvieren, und - gestützt auf dieselbe Bestimmung - ausgesprochen worden war, dass sich die Probezeit um ein Jahr verlängere. Gleichzeitig erklärte das Verwaltungsgericht eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für unzulässig.

2 Begründend stützte sich das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf die hg. Judikatur auf die Bindungswirkung einer rechtskräftigen Strafverfügung, mit der der Revisionswerber wegen Überschreitens der Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 45 km/h nach § 20 Abs. 2 iVm. § 99 Abs. 2d StVO 1960 bestraft worden war, sowie auf den Umstand, dass die Geschwindigkeitsübertretung mit einem technischen Hilfsmittel (geeichtes Messgerät) festgestellt worden war.

3 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, zu deren Zulässigkeit vorgebracht wurde, dass der Revisionswerber von der Strafverfügung, die sein Vater übernommen und bezahlt habe, keine Kenntnis gehabt habe, und dass seine Mutter das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt gelenkt habe.

4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. Diesem Erfordernis wird insbesondere nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG), Genüge getan (vgl. etwa die Beschlüsse VwGH 23.3.2017, Ra 2017/11/0014, und VwGH 1.9.2017, Ra 2017/11/0225, jeweils mwN).

7 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

8 Mit seinem Zulässigkeitsvorbringen übersieht der Revisionswerber, dass die Führerscheinbehörde nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes an eine rechtskräftige Bestrafung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung jedenfalls in Ansehung des Umstands, dass der Betreffende die im Strafbescheid genannte Tat begangen hat, gebunden ist (vgl. etwa VwGH 21.8.2014, Ra 2014/11/0027, mwN). Eine Bindung hinsichtlich des Ausmaßes der Geschwindigkeitsüberschreitung besteht nur insofern, als dieses zum Tatbild der Verwaltungsübertretung zählt, wie dies z.B. gemäß (dem gegenständlich relevanten) § 99 Abs. 2d StVO 1960 der Fall ist. Damit lag für das Verwaltungsgericht der Grund für ein Vorgehen nach § 4 Abs. 3 iVm Abs. 6 Z 2 lit. b FSG vor.

9 Dass der in der Strafverfügung als Empfänger bezeichnete Revisionswerber von der Strafverfügung, wie er behauptete, keine Kenntnis hatte, ändert an dieser Bindungswirkung nichts. Ein - den Eintritt der Rechtskraft ausschließender - Zustellmangel wird nicht behauptet.

10 Das Verwaltungsgericht ging somit in Bindung an die rechtskräftige Strafverfügung zu Recht davon aus, dass die in Rede stehende Verwaltungsübertretung vom Revisionswerber begangen wurde. Eigene Feststellungen zur Identität des Täters waren dem Verwaltungsgericht infolge dieser Bindungswirkung verwehrt.

11 Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 30. Oktober 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018110213.L00

Im RIS seit

20.11.2018

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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