Im Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Böhler über die Beschwerde des T E, A, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft F vom 18.01.2019, Zl X-9-2018/33980, zu Recht erkannt: Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass es in der Übertretungsnorm zu Spruchpunkt 1. anstatt ... mehr lesen...
Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 12.03.2019 Norm: StVO 1960 §99 Abs2 litcFSG 1997 §7 Abs3 Z3
Rechtssatz: Die Überholsichtweite bei gegenständlichem (im Überholverbotsbereich durchgeführten) Überholmanöver betrug lediglich 150 m anstatt der erforderlichen 589 m. Dazu kommt, dass durch eines der vier überholten Kraftfahrzeugen (Traktor und Anhänger) eine Sichteinschränkung bestand. Weiters hat es geregnet und ... mehr lesen...