RS Lvwg 2019/3/12 LVwG-1-66/2019-R3

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.03.2019
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

12.03.2019

Norm

StVO 1960 §99 Abs2 litc
FSG 1997 §7 Abs3 Z3

Rechtssatz

Die Überholsichtweite bei gegenständlichem (im Überholverbotsbereich durchgeführten) Überholmanöver betrug lediglich 150 m anstatt der erforderlichen 589 m. Dazu kommt, dass durch eines der vier überholten Kraftfahrzeugen (Traktor und Anhänger) eine Sichteinschränkung bestand. Weiters hat es geregnet und die Fahrbahn war nass. Insgesamt lagen somit besonders gefährliche Verhältnisse vor.

Schlagworte

besonders gefährliche Verhältnisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGVO:2019:LVwG.1.66.2019.R3

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwg Vorarlberg, http://www.lvwg-vorarlberg.at
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