Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
12.03.2019Norm
StVO 1960 §99 Abs2 litcRechtssatz
Die Überholsichtweite bei gegenständlichem (im Überholverbotsbereich durchgeführten) Überholmanöver betrug lediglich 150 m anstatt der erforderlichen 589 m. Dazu kommt, dass durch eines der vier überholten Kraftfahrzeugen (Traktor und Anhänger) eine Sichteinschränkung bestand. Weiters hat es geregnet und die Fahrbahn war nass. Insgesamt lagen somit besonders gefährliche Verhältnisse vor.
Schlagworte
besonders gefährliche VerhältnisseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2019:LVwG.1.66.2019.R3Zuletzt aktualisiert am
28.03.2019