Entscheidungen zu § 98a Abs. 3 StVO 1960

Verwaltungsgerichtshof

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TE Vwgh Erkenntnis 1991/8/14 86/17/0158

1.1. Laut Meldung eines Organes der Bundespolizeidirektion Schwechat, Wachzimmer Mannswörth, vom 11. Mai 1981 habe dieses am genannten Tag festgestellt, daß die Mannswörther Straße in Schwechat-Mannswörth in Höhe der Kreuzung mit der Römerstraße in einer Länge von ca. 30 bis 40 m durch herumliegenden groben Schotter verunreinigt gewesen sei. Da Gefahr für ein- und mehrspurige Fahrzeuge bestanden habe, sei um 09.35 Uhr die Freiwillige Feuerwehr Mannswörth zur Beseitigung der Schotterab... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 14.08.1991

RS Vwgh 1991/8/14 86/17/0158

Index: L44003 Feuerwehr NiederösterreichL44103 Feuerpolizei Kehrordnung Niederösterreich90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: FPolG NÖ 1974 §1 Abs1;FPolG NÖ 1974 §29;StVO 1960 §98a Abs2;StVO 1960 §98a Abs3;
Rechtssatz: Bei der Entfernung einer groben Schotterspur von einer Straße handelt es sich um die Abwehr einer spezifischen Gefahr, die eine bundesgesetzliche Regelung gefunden hat, sodaß die hoheitlichen Regelunge... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 14.08.1991

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