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L44003 Feuerwehr NiederösterreichNorm
FPolG NÖ 1974 §1 Abs1;Rechtssatz
Bei der Entfernung einer groben Schotterspur von einer Straße handelt es sich um die Abwehr einer spezifischen Gefahr, die eine bundesgesetzliche Regelung gefunden hat, sodaß die hoheitlichen Regelungen des NÖ FGG über die hier normierten, mit Hilfe der Feuerwehr zu erfüllenden Pflichtaufgaben der Gemeinden in diesem Bereich gemäß § 1 leg cit überhaupt nicht zur Anwendung kommen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1986170158.X04Im RIS seit
12.06.2001