Entscheidungsgründe: 1.1.1. Dr. K F S begehrte in seiner unter Berufung auf Art144 Abs1 B-VG an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde die kostenpflichtige Feststellung, daß er durch (der Bundespolizeidirektion Salzburg als belangter Behörde zuzurechnende) Amtshandlungen, nämlich seine Festnahme am 17. Juli 1989 in Salzburg und seine darauffolgende Verwahrung, demnach durch Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehlsund Zwangsgewalt, im verfassungsgesetzlich ge... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Norm: StGG Art8 StVO 1960 §97 Abs4 VStG §35 lita VStG §36 Abs1
Leitsatz: Keine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes
auf persönliche Freiheit durch Festnahme wegen des Verdachtes einer
Verwaltungsübertretung (Nichtbefolgung einer polizeilichen Anordnung)
und Anhaltung zur Feststellung der Identität
Rechtssatz: ... mehr lesen...