RS Vfgh 1990/2/26 B973/89

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Veröffentlicht am 26.02.1990
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Index

10 Verfassungsrecht
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Norm

StGG Art8 StVO 1960 §97 Abs4 VStG §35 lita VStG §36 Abs1

Leitsatz

Keine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf persönliche Freiheit durch Festnahme wegen des Verdachtes einer Verwaltungsübertretung (Nichtbefolgung einer polizeilichen Anordnung) und Anhaltung zur Feststellung der Identität

Rechtssatz

Vertretbare Annahme einer Übertretung des §97 Abs4 StVO 1960 (Nichtbefolgung einer polizeilichen Anordnung).

Daran ändert nichts, daß der Betroffene offenbar der Ansicht war, die Anordnung des Straßenaufsichtsorganes entspreche nicht den gesetzlichen Vorschriften; denn es stand ihm hier, wenn auch erst nach Befolgung der Weisung, frei, den Beschwerdeweg an die vorgesetzte Behörde des Wacheorgans zu beschreiten. Soll nämlich eine solche Weisung ihren vom Gesetzgeber bestimmten Zweck erfüllen, dann muß ihr auch mit möglichster Beschleunigung nachgekommen werden, zumal dann, wenn diese Anordnung der Sicherheit des Verkehrs zu dienen hat (vgl. zB VwGH 29.6.1970 Z1323/69, 25.4.1975 Z247/74).

Keine gesetzwidrige Verlängerung der verwaltungsbehördlichen Haft (hier: 12minütige Anhaltung zur Feststellung der Identität des Beschwerdeführers).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Straßenpolizei, Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, Verwaltungsstrafrecht, Festnehmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:B973.1989

Dokumentnummer

JFR_10099774_89B00973_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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