Im Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Mag. Nikolaus Brandtner über die Beschwerde des L V, T, vertreten durch Rechtsanwälte Piccolruaz & Müller, Bludenz, wegen behaupteter Rechtswidrigkeit einer Verfolgung und gewaltsamer Anhaltung, zu Recht erkannt: Gemäß § 28 Abs 6 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben und die Verfolgung und gewaltsame Anhaltung für rechtsw... mehr lesen...
Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 15.03.2018 Norm: StVO 1960 §97 Abs5B-VG Art130 Abs1 Z2
Rechtssatz: Die Ermächtigung nach § 97 Abs 5 StVO zur Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt im Zuge der Anhaltung von Verkehrsteilnehmern beschränkt sich darauf, Fahrzeuglenker mittels optischer und/oder akustischer Zeichen anzuhalten. Diese Bestimmung ermächtigt Organe der Straßenaufsicht nicht, darüber hinausgehende Be... mehr lesen...
Im Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Mag. Nikolaus Brandtner über die Beschwerde des L V, T, vertreten durch Rechtsanwälte Piccolruaz & Müller, Bludenz, wegen behaupteter Rechtswidrigkeit einer Verfolgung und gewaltsamer Anhaltung, zu Recht erkannt: Gemäß § 28 Abs 6 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben und die Verfolgung und gewaltsame Anhaltung für rechtsw... mehr lesen...
Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 15.03.2018 Norm: StVO 1960 §97 Abs5B-VG Art130 Abs1 Z2
Rechtssatz: Die Ermächtigung nach § 97 Abs 5 StVO zur Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt im Zuge der Anhaltung von Verkehrsteilnehmern beschränkt sich darauf, Fahrzeuglenker mittels optischer und/oder akustischer Zeichen anzuhalten. Diese Bestimmung ermächtigt Organe der Straßenaufsicht nicht, darüber hinausgehende Be... mehr lesen...