Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
15.03.2018Norm
StVO 1960 §97 Abs5Rechtssatz
Die Ermächtigung nach § 97 Abs 5 StVO zur Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt im Zuge der Anhaltung von Verkehrsteilnehmern beschränkt sich darauf, Fahrzeuglenker mittels optischer und/oder akustischer Zeichen anzuhalten. Diese Bestimmung ermächtigt Organe der Straßenaufsicht nicht, darüber hinausgehende Befehls- und Zwangsgewalt (hier: Blockieren einer Fahrbahn durch ein Polizeifahrzeug, um ein anderes Fahrzeug zum Anhalten zu zwingen) auszuüben.
Schlagworte
Anhalten Fahrzeuglenker nach StVO, Blockieren Straße durch PolizeiautoAnmerkung
Erkenntnis wurde vom Verwaltungsgerichtshof (07.08.2018, Ro 2018/02/0010) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Rechtssatz wurde verworfen.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2018:LVwG.2.13.2017.R1Zuletzt aktualisiert am
21.08.2018