Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
15.03.2018Norm
StVO 1960 §97 Abs5Rechtssatz
Die Ermächtigung nach § 97 Abs 5 StVO zur Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt im Zuge der Anhaltung von Verkehrsteilnehmern beschränkt sich darauf, Fahrzeuglenker mittels optischer und/oder akustischer Zeichen anzuhalten. Diese Bestimmung ermächtigt Organe der Straßenaufsicht nicht, darüber hinausgehende Befehls- und Zwangsgewalt (hier: Blockieren einer Fahrbahn durch ein Polizeifahrzeug, um ein anderes Fahrzeug zum Anhalten zu zwingen) auszuüben.
Schlagworte
Anhalten Fahrzeuglenker nach StVO, Blockieren Straße durch PolizeiautoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2018:LVwG.2.13.2018.R1Zuletzt aktualisiert am
20.03.2018