IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Schmalzl über die Beschwerde des AA, vertreten durch RA BB, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 07.04.2021, Zl ***, betreffend Übertretungen nach der Straßenverkehrsordnung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht: 1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen, mit der Maßgabe, dass im Spruch: des angef... mehr lesen...
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Ines Kroker über die Maßnahmenbeschwerde der Firma AA Int. Transport GmbH & Co KG, vertreten durch den Geschäftsführer BB, Adresse 1, Z, Deutschland, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. CC, Adresse 2, Y, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsrechtlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Untersagung der Weiterfahrt mit dem auf die beschwerdeführende Gesellschaft zugelassenen Sattelkraftfahrzeug ... mehr lesen...
Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 16.10.2017 Index: 90/01 Straßenverkehrsrecht;
Norm: StVO 1960 §97 Abs4
Rechtssatz: Von einer solchen zulässigen Be- bzw Zuladung (mit einem nicht bloß geringfügigen Gewicht der Ladung) an einem Ausgangspunkt innerhalb der Verordnung liegenden Gebieten ist aber ein Umsatteln und auch eine Umladung - allenfalls nach kurzfristiger Zwischenlagerung - zu unterscheid... mehr lesen...