Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
16.10.2017Index
90/01 Straßenverkehrsrecht;Norm
StVO 1960 §97 Abs4Rechtssatz
Von einer solchen zulässigen Be- bzw Zuladung (mit einem nicht bloß geringfügigen Gewicht der Ladung) an einem Ausgangspunkt innerhalb der Verordnung liegenden Gebieten ist aber ein Umsatteln und auch eine Umladung - allenfalls nach kurzfristiger Zwischenlagerung - zu unterscheiden, die nur zur Umgehung des Fernpass-Fahrverbotes vorgenommen werden. Ein solcher Transport kann – zumal tatsächlich nur der Transport von und zu einem Ort, der außerhalb der in der Verordnung genannten Gebiete liegt, Zweck der Fahrt ist – keinen Quell- oder Zielverkehr begründen.
Schlagworte
Umladung; Quell- oder Zielverkehr;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.12.0084.9Zuletzt aktualisiert am
22.11.2017