TE Lvwg Erkenntnis 2022/5/10 LVwG-2021/43/1306-3

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Veröffentlicht am 10.05.2022
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Entscheidungsdatum

10.05.2022

Index

90/01 Straßenverkehrsrecht
90/02 Führerscheingesetz
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

StVO 1960 §18 Abs1
StVO 1960 §20 Abs2
StVO 1960 §97 Abs4
FSG 1997 §1 Abs3
FSG 1997 §37 Abs1
KFG 1967 §36 lite
KFG 1967 §57a Abs5
KFG 1967 §102 Abs1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Schmalzl über die Beschwerde des AA, vertreten durch RA BB, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 07.04.2021, Zl ***, betreffend Übertretungen nach der Straßenverkehrsordnung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1.       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen, mit der Maßgabe, dass im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses folgendermaßen zu zitieren ist:

„§ 9 Abs 7 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl Nr 156/1960, idF BGBl I. Nr 34/2011,

§ 18 Abs 1 StVO Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl Nr 156/1960, idF BGBl I. Nr 518/1994,

§ 20 Abs 2 StVO Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl Nr 156/1960, idF BGBl I. Nr 52/2005,

§ 97 Abs 4 StVO Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl Nr 156/1960, idF BGBl I. Nr 123/2015,

§ 99 Abs 3 lit a StVO Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl Nr 156/1960, idF BGBl I. Nr 39/2013,

§ 1 Abs 3 Führerscheingesetzes (FSG), BGBl I Nr 120/1997, idF BGBl I Nr 74/2015,

§ 37 Abs 1 Führerscheingesetzes (FSG), BGBl I Nr 120/1997, idF BGBl I Nr 74/2015,

§ 37 Abs. 4 Z 1 Führerscheingesetzes (FSG), BGBl I Nr 120/1997, idF BGBl I Nr 74/2015,

§ 36 lit. e Bundesgesetzes vom 23. Juni 1967 über das Kraftfahrwesen (Kraftfahrgesetz 1967 –KFG 1967), BGBl Nr 267/1967, idF BGBl I Nr 103/1997,

§ 57a Abs. 5 Bundesgesetzes vom 23. Juni 1967 über das Kraftfahrwesen (Kraftfahrgesetz 1967 –KFG 1967), BGBl Nr 267/1967, idF BGBl I Nr 134/2020,

§ 102 Abs 1 Bundesgesetzes vom 23. Juni 1967 über das Kraftfahrwesen (Kraftfahrgesetz 1967 –KFG 1967), BGBl Nr 267/1967, idF BGBl I Nr 134/2020, und

§ 134 Abs. 1 Bundesgesetzes vom 23. Juni 1967 über das Kraftfahrwesen (Kraftfahrgesetz 1967 –KFG 1967), BGBl Nr 267/1967, idF BGBl I Nr 134/2020.“

2.       Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 324,00 zu leisten.

3.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 07.04.2021, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer folgendes zur Last gelegt:

„Tatzeit: 1.-2.13.02.2021 um 22.45 Uhr

3.-5. 13.02.2021 um 22.46 Uhr

6. 13.02.2021 um 22.45 Uhr

7. 13.02.2021 um 22.46 Uhr

8. 13.02.2021 in der Zeit vom 22.46 bis 23.40 Uhr

Tatort:          1 .-2. Gemeinde Z, Adresse 2 auf Höhe der Kreuzung Adresse 3

3.-4.   Gemeinde Z, Adresse 2 auf Höhe Cafe CC / Adresse 4

5.-8.   Gemeinde Z, Adresse 5

Fahrzeuq(e): PKW, ***

1. Sie haben die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h erheblich überschritten.

2. Sie haben zu einem vor Ihnen am gleichen Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug nicht einen solchen Abstand eingehalten, dass ein rechtzeitiges Anhalten möglich gewesen wäre, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst würde.

3. Sie haben die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h erheblich überschritten.

4. Sie haben zu einem vor Ihnen am gleichen Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug nicht einen solchen Abstand eingehalten, dass ein rechtzeitiges Anhalten möglich gewesen wäre, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst würde.

5. Sie haben die nachfolgend beschriebene Anordnungen eines Straßenaufsichtsorganes nicht befolgt, obwohl dies ohne Gefährdung von Personen und ohne Beschädigung von Sachen möglich gewesen wäre. Sie haben die Anhaltung missachtet und sind geflüchtet.

6. Sie haben das angeführte Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl Sie nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der betreffenden Klasse, in die das gelenkte Kraftfahrzeug fällt, waren, da Ihnen diese mit Bescheid entzogen wurde. Behörde: Bezirkshauptmannschaft Z-Land, Bescheid vom 05.08.2020, GZ.: ***.

7. Sie haben sich als Lenker(in), obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass am PKW keine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette angebracht war, weil diese beschädigt und eine Lochung nicht ablesbar war.

8. Sie haben das Fahrzeug nicht entsprechend der Bodenmarkierung zum Parken aufgestellt

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1. §20 Abs. 2 StVO

2. §18Abs. 1 StVO

3. § § 20 Abs. 2 StVO

4. § 18 Abs. 1 StVO

5. § 97 Abs. 4 StVO

6. § 37 Abs. 1 FSG i.V.m. § 1 Abs. 3 FSG

7. § 102 Abs. 1 KFG i.V.m. § 36 lit. e u. § 57a Abs. 5 KFG

8. § 9 Abs. 7 StVO

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe (€):

1.   50,00

2.   220,00

3.   50,00

4.   220,00

5.   50 00

6.   900,00

7.   80,00

8.   40,00

Gemäß:

§ 99 Abs. 3 lit. a StVO

§ 99 Abs. 3 lit. a StVO

§ 99 Abs. 3 lit. a StVO

§ 99 Abs. 3 lit. a StVO

§ 99 Abs. 3 lit. a StVO

§ 37 Abs. 1 FSG i.V.m. § 37 Abs. 4 Z 1 FSG

§ 134 Abs. 1 KFG

§ 99 Abs. 3 lit. a StVO

Ersatzfreiheitsstrafe:

23 Stunden

101 Stunden

23 Stunden

101 Stunden

23 Stunden

416 Stunden

16 Stunden

18 Stunden

Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe.

Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

€ 184,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, wobei jedoch mindestens € 10,00 zu bemessen sind.

Bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe mit 100 Euro anzusetzen.

€ 0,00 als Ersatz der Barauslagen für . Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher: € 1.794.00.“

Gegen dieses Straferkenntnis erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde und führte darin aus wie folgt:

„Ich beantrage

Einstellung des Verfahrens

Begründung

Teilweise Einstellung des Verfahrens, nämlich zu den Punkten 3.,4. und 7. und 8., und Herabsetzung der Strafe wegen geringen Einkommens - Präsenzdienst; Der Beschuldigte war der Polizei gegenüber absolut reumütig, die einzelnen bekämpften Punkte des Straferkenntnisses wurden ihm nicht vorgehalten und deshalb hat er diese auch nicht eingestanden, sondern hat auf Betretung durch die Polizei, diese gewähren lassen sich für den Vorfall insgesamt entschuldigt.

Punkt 1 und Punkt 3 des Straferkenntnisses sind identisch. Eine Doppelbestrafung ist nicht zulässig. Das zu Punkt 4 vorgeworfene Delikt hat der Beschuldigte nicht begangen, er hat ausreichend Abstand gehalten um noch rechtzeitig stehen bleiben zu können, wenn das vor ihm befindliche Fahrzeug plötzlich abgebremst worden wäre. Zu Punkt 7. hat der Beschuldigte

sehr wohl geschaut, ob ein gültiges "Pickerl" am Fahrzeug angebracht ist, allerdings ohne Taschenlampe, und hat deshalb aufgrund der um 22.30 gegebenen Dunkelheit nicht erkannt, dass das Pickerl beschädigt ist. Auch zu Punkt 8. wird vorgebracht, dass es zum Betretungszeitpunkt dunkel war. Der Beschuldigte hat das Fahrzeug seiner Erinnerung nach korrekt abgestellt. Dass er irgendeine Bodenmarkierung nicht beachtet habe, war für ihn vor Ort nicht zu erkennen.“

Am 07.04.2022 fand vor dem Landesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, in der der Meldungsleger einvernommen wurden.

II.      Entscheidungswesentlicher Sachverhalt:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 05.08.2020, Zl ***, zugestellt durch Hinterlegung am 11.08.2020, war AA (im Folgenden: der Beschwerdeführer) die Lenkberechtigung für den Zeitraum von 5 Monaten (ab Zustellung des Bescheids) entzogen worden. Zugleich war als begleitende Maßnahme die Absolvierung einer Nachschulung sowie die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens vor Ablauf der Entzugszeit angeordnet worden. Vom 07.01.2021 bis zum 28.01.2021 nahm der Beschwerdeführer an einer Nachschulung teil. Am 01.02.2021 erstellte der Amtsarzt ein negatives Gutachten. Letzteres wurde dem Beschwerdeführer übermittelt (abgefertigt am 10.02.2021) und langte beim Beschwerdeführer erst am 15.02.2021 ein. Die Lenkberechtigung war dem Beschwerdeführer noch nicht wieder ausgefolgt worden.

Am 13.02.2021 um 22.45 Uhr lenkte der Beschwerdeführer das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen *** auf der Adresse 2 in Z von der Höhe Kreuzung Adresse 3 stadtauswärts, ohne im Besitz eines Führerscheins zu sein und ohne sich vorher davon überzeugt zu haben, dass der von ihm gefahrene PKW ein gültiges „Pickerl“ hatte (dieses war beschädigt, sodass eine Lochung nicht ablesbar war). Dabei fuhr er in einer Geschwindigkeit von ca. 80 km/h, obwohl sich der Tatort im Ortsgebiet befindet. Gleichzeitig hielt er zu dem vor ihm am gleichen Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug einen Abstand von nicht einmal eine Fahrzeuglänge ein. Nachdem beide Fahrzeuge an der Kreuzung Adresse 6 an einer roten Ampel stehen geblieben waren, beschleunigten sie wiederum stark, sodass auf der Höhe Cafe CC/Adresse 7 um 22.46 Uhr wiederum der Beschwerdeführer mit seinem Fahrzeug mit einer Geschwindigkeit von zumindest 82 km/h und unmittelbar hinter dem vor ihm fahrenden Fahrzeug fuhr. Der Beschwerdeführer bot mit seinem Fahrzeug dann in Adresse 8 ein, stellte sein Fahrzeug auf Höhe Hausnummer 6 zum Parken ab, wobei er das Fahrzeug zu gut 2/3 nicht innerhalb der entsprechenden Bodenmarkierung, sondern auf der Fahrbahn hinterließ, verließ das Fahrzeug und lief davon, obwohl der Meldungsleger ihn lautstark aufforderte, zu bleiben und an der Einhaltung mitzuwirken.

III.     Beweiswürdigung:

Beweis wurde zunächst aufgenommen durch Einsichtnahme in den Behördenakt. Sodann wurde am 07.04.2022 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in der der Meldungsleger als Zeuge die Geschehnisse ausführlich beschrieb. Seine unter Wahrheitspflicht erfolgte Aussage war schlüssig, widerspruchsfrei und nachvollziehbar und wurde vom rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung auch nicht mehr in Zweifel gezogen.

Soweit der Beschwerdeführer den Sachverhalt in seiner Beschwerde in Abrede stellte, ergab sich folgendes:

Zu den Spruchpunkten 1. und 3. des angefochtenen Straferkenntnisses:

Anhand der Schilderung des Meldungslegers erhellte sich insbesondere, dass der Beschwerdeführer zwischen den Tatbegehungen auf Höhe Kreuzung Adresse 3 und Höhe Cafe CC/Adresse 7 anhielt (wegen einer roten Ampel). Dies blieb vom Beschwerdeführer unbestritten. Dass keine erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung vorgelegen wäre, hat der Beschwerdeführer nicht einmal vorgebracht.

Zu Spruchpunkt 4. des angefochtenen Straferkenntnisses:

Wenn der Beschwerdeführer ausführt, er habe ausreichend Abstand gehalten, um noch rechtzeitig stehenbleiben zu können, erweist sich dies in Anbetracht der Schilderung des Meldungslegers als reine Schutzbehauptung. Es besteht seitens des erkennenden Gerichts kein Zweifel daran, dass der Meldungsleger wahrheitsgemäß aussagte (siehe oben) und dass er als geschultes Straßenaufsichtsorgan mit jahrelanger Erfahrung derartige Wahrnehmungen zutreffend machen kann.

Zu Spruchpunkt 7:

Auch diesbezüglich erweist sich die Aussage des Beschwerdeführers – er habe wegen der Dunkelheit und ohne Taschenlampe das „Pickerl“ nicht näher erkennen können – als Schutzbehauptung. Das Verwaltungsgericht ist der Überzeugung, dass es dem Beschwerdeführer sehr wohl möglich gewesen wäre, allenfalls mittels eines Handys das Pickerl abzulesen und er das tatsächlich nicht einmal versucht hat. Dies umso mehr, als der Plakette ein großes Stück (ca. ¼ der dargestellten Monate bzw. Jahre) fehlte, was ein im Akt ein liegendes Lichtbild belegt. Das Fehlen eines so großen Teils des Pickerl wäre auch bei schlechter Beleuchtung bzw. provisorischer Beleuchtung mittels Handydisplay leicht erkennbar gewesen.

Zu Spruchpunkt 8:

Dass der Beschwerdeführer wegen Dunkelheit die Situierung des Parkstreifens nicht erkennen habe können, erkennt das Gericht ebenfalls als unhaltbare Behauptung. Mit Sicherheit lenkte der Beschwerdeführer in einer Februarnacht gegen 22.45 Uhr sein Fahrzeug nicht ohne Scheinwerferbeleuchtung.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Gericht keinerlei Veranlassung sieht, an der Darstellung durch den Meldungsleger zu zweifeln. Die gegenteiligen Ausführungen des Beschwerdeführers hingegen waren als reine Schutzbehauptungen zu qualifizieren und wurden in der mündlichen Verhandlung durch seinen Beschwerdeführer auch gar nicht mehr aufrechterhalten.

IV.      Rechtslage:

Die hier relevante Bestimmung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl Nr 156/1960, idF BGBl I. Nr 34/2011, lautet wie folgt:

„§ 9

Verhalten bei Bodenmarkierungen

[…]

(7) Wird die Aufstellung der Fahrzeuge zum Halten oder Parken durch Bodenmarkierungen geregelt, so haben die Lenker die Fahrzeuge dieser Regelung entsprechend aufzustellen. Hiebei sind nach Maßgabe des zur Verfügung stehenden Platzes mehrere einspurige Fahrzeuge in eine für mehrspurige Fahrzeuge bestimmte Fläche aufzustellen.

[…]

Die hier relevante Bestimmung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl Nr 156/1960, idF BGBl I. Nr 518/1994, lautet wie folgt:

„§ 18

Hintereinanderfahren.

(1) Der Lenker eines Fahrzeuges hat stets einen solchen Abstand vom nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug einzuhalten, daß ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich ist, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst wird.“

Die hier relevante Bestimmung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl Nr 156/1960, idF BGBl I. Nr 52/2005, lautet wie folgt:

„§ 20

Fahrgeschwindigkeit.

(1) Der Lenker eines Fahrzeuges hat die Fahrgeschwindigkeit den gegebenen oder durch Straßenverkehrszeichen angekündigten Umständen, insbesondere den Straßen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen, sowie den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Er darf auch nicht so schnell fahren, daß er andere Straßenbenützer oder an der Straße gelegene Sachen beschmutzt oder Vieh verletzt, wenn dies vermeidbar ist. Er darf auch nicht ohne zwingenden Grund so langsam fahren, daß er den übrigen Verkehr behindert.

(2) Sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erläßt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, darf der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h und auf den übrigen Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren.

[…]“

Die hier relevante Bestimmung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl Nr 156/1960, idF BGBl I. Nr 123/2015, lautet wie folgt:

„§ 97

Organe der Straßenaufsicht

[…]

(4) Die Organe der Straßenaufsicht sowie die nach Abs. 3 betrauten Organe sind, wenn es die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des sich bewegenden oder die Ordnung des ruhenden Verkehrs erfordert, berechtigt, einzelnen Straßenbenützern für den Einzelfall Anordnungen für die Benützung der Straße zu erteilen, und zwar auch solche, die von den sonstigen diesbezüglichen Bestimmungen abweichen. Diese Anordnungen dürfen

a)   nur gegeben werden, wenn ihre Befolgung ohne Gefährdung von Personen und ohne Beschädigung von Sachen möglich ist,

b)   nur befolgt werden, wenn dies ohne Gefährdung von Personen und ohne Beschädigung von Sachen möglich ist.

[…]“

Die hier relevante Bestimmung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl Nr 156/1960, idF BGBl I. Nr 39/2013, lautet wie folgt:

„§ 99

Strafbestimmungen

[…]

(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen,

a)   wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist,

b)   wer in anderer als der in Abs. 2 lit. a bezeichneten Weise gegen die Bestimmungen des § 4 verstößt, insbesondere die Herbeiholung einer Hilfe nicht ermöglicht, den bei einem Verkehrsunfall entstandenen Sachschaden nicht meldet oder als Zeuge eines Verkehrsunfalles nicht Hilfe leistet,

c)   wer die Kennzeichnung „Arzt im Dienst“, „Mobile Hauskrankenpflege im Dienst“, „Feuerwehr“ oder „Hebamme im Dienst“ unbefugt oder zu anderen als im § 24 bezeichneten Zwecken gebraucht,

d)   wer Straßen ohne Bewilligung zu verkehrsfremden Zwecken (X. Abschnitt) benützt, insbesondere ohne Bewilligung eine nach § 82 bewilligungspflichtige Tätigkeit oder Herstellung vornimmt oder ohne Bewilligung sportliche Veranstaltungen nach § 64 abhält,

e)   wer sich an Fahrzeuge anhängt, um sich ziehen zu lassen,

f)   wer Tiere während der Fahrt an einer Leine hält oder an Fahrzeuge anhängt, um sie mitlaufen zu lassen, ausgenommen die Fälle des § 74 Abs. 3,

g)   wer Straßenbenützer blendet,

h)   wer als Besitzer eines Fuhrwerkes dieses einem anderen in unvorschriftsmäßigem Zustand zum Betrieb überläßt,

i)   wer beim Betrieb eines Fahrzeuges oder bei einer Ladetätigkeit vermeidbaren Lärm erregt oder sonst gegen die in diesem Bundesgesetz oder in Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes enthaltenen Bestimmungen zum Schutze vor Lärmbelästigung, z. B. gegen § 69, verstößt,

j)   wer in anderer als der in lit. a bis h sowie in den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c und 4 bezeichneten Weise Gebote, Verbote oder Beschränkungen sowie Auflagen, Bedingungen oder Fristen in Bescheiden nicht beachtet,

k)   wer durch Arbeiten auf oder neben der Straße entgegen den Bestimmungen des § 90 den Straßenverkehr beeinträchtigt.

[…]“

Die hier relevante Bestimmung des Bundesgesetzes vom 23. Juni 1967 über das Kraftfahrwesen (Kraftfahrgesetz 1967 –KFG 1967), BGBl Nr 267/1967, idF BGBl I Nr 103/1997, lautet wie folgt:

„§ 36

Allgemeines

Kraftfahrzeuge und Anhänger außer Anhängern, die mit Motorfahrrädern gezogen werden, dürfen unbeschadet der Bestimmungen der §§ 82, 83 und 104 Abs. 7 über die Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen und von nicht zugelassenen Anhängern auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn

a)   sie zum Verkehr zugelassen sind (§§ 37 bis 39) oder mit ihnen behördlich bewilligte Probe- oder Überstellungsfahrten (§§ 45 und 46) durchgeführt werden,

b)   sie das behördliche Kennzeichen (§ 48) führen,

c)   bei der Zulassung oder Bewilligung einer Probe- oder Überstellungsfahrt vorgeschriebene Auflagen erfüllt werden,

d)   für sie die vorgeschriebene Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (§ 59) oder Haftung (§ 62) besteht und

e)   bei den der wiederkehrenden Begutachtung (§ 57a) unterliegenden zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugen, soweit sie nicht unter § 57a Abs. 1b fallen, eine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette (§ 57a Abs. 5 und 6) am Fahrzeug angebracht ist.“

Die hier relevante Bestimmung des Bundesgesetzes vom 23. Juni 1967 über das Kraftfahrwesen (Kraftfahrgesetz 1967 –KFG 1967), BGBl Nr 267/1967, idF BGBl I Nr 134/2020, lautet wie folgt:

„§ 57a

Wiederkehrende Begutachtung

[…]

(5) Entspricht das gemäß Abs. 1 vorgeführte Fahrzeug den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit und können mit ihm nicht übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden, und entspricht das Fahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg oder das historische Fahrzeug – soweit dies beurteilt werden konnte – den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, so hat der Ermächtigte eine von der Behörde ausgegebene Begutachtungsplakette, auf der das Kennzeichen des Fahrzeuges dauernd gut lesbar und unverwischbar angeschrieben ist, dem Zulassungsbesitzer auszufolgen oder am Fahrzeug anzubringen; die Begutachtungsplakette ist eine öffentliche Urkunde. Die Begutachtungsplakette ist so am Fahrzeug anzubringen, dass das Ende der gemäß Abs. 3 für die nächste wiederkehrende Begutachtung festgesetzten Frist außerhalb des Fahrzeuges stets leicht festgestellt werden kann. Die Ausfolgung oder Anbringung der Begutachtungsplakette ist in dem gemäß Abs. 4 ausgestellten Gutachten zu vermerken. Der Ermächtigte hat diese Begutachtungsplakette auf Verlangen des Zulassungsbesitzers auch ohne Begutachtung in gleicher Weise auszufolgen oder an Fahrzeugen anzubringen, an denen keine oder nur eine unlesbar gewordene Begutachtungsplakette angebracht ist, wenn der Zulassungsbesitzer nachweist, dass für das Fahrzeug gemäß Abs. 3 noch keine oder keine weitere wiederkehrende Begutachtung fällig geworden ist.

[…]“

Die hier relevante Bestimmung des Bundesgesetzes vom 23. Juni 1967 über das Kraftfahrwesen (Kraftfahrgesetz 1967 –KFG 1967), BGBl Nr 267/1967, idF BGBl I Nr 134/2020, lautet wie folgt:

„§ 102

Pflichten des Kraftfahrzeuglenkers

(1) Der Kraftfahrzeuglenker darf ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen; die Überprüfung der Wirksamkeit der Vorrichtungen zum Abgeben von akustischen Warnzeichen darf jedoch nur erfolgen, sofern nicht ein Verbot gemäß § 43 Abs. 2 lit. a StVO 1960 besteht. Berufskraftfahrer haben bei Lastkraftwagen, Sattelzugfahrzeugen, Omnibussen oder Anhängern unverzüglich den Zulassungsbesitzer nachweisbar zu verständigen, wenn das Fahrzeug diesen Vorschriften nicht entspricht.

[…]“

Die hier relevante Bestimmung des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl I Nr 120/1997, idF BGBl I Nr 74/2015, lautet wie folgt:

„Geltungsbereich

§ 1

[…]

(3) Das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers ist, ausgenommen in den Fällen des Abs. 5, nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse (§ 2), in die das Kraftfahrzeug fällt. Das Lenken von Feuerwehrfahrzeugen gemäß § 2 Abs. 1 Z 28 KFG 1967 ist jedoch außerdem mit einer Lenkberechtigung für die Klasse B in Verbindung mit einem Feuerwehrführerschein (§ 32a) zulässig. Weiters ist das Ziehen von anderen als leichten Anhängern, die gemäß § 2 Abs. 1 Z 28 KFG 1967 Feuerwehrfahrzeuge sind, mit Zugfahrzeugen für die Klassen C(C1) oder D(D1) zulässig, wenn der Besitzer einer Lenkberechtigung für die Klasse BE einen Feuerwehrführerschein (§ 32a) besitzt. Feuerwehrfahrzeuge sowie Rettungs- und Krankentransportfahrzeuge gesetzlich anerkannter Rettungsorganisationen mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse bis 5 500 kg dürfen überdies mit einer Lenkberechtigung für die Klasse B gelenkt werden, wenn der Lenker

1.   nicht mehr in der Probezeit ist,

2.   eine interne theoretische und praktische Ausbildung sowie eine interne theoretische und praktische Fahrprüfung erfolgreich abgelegt hat und

3.   im Besitz einer Bestätigung des Landesfeuerwehrkommandanten oder der Rettungsorganisation ist, dass er zum Lenken dieser Fahrzeuge besonders geeignet ist.

In diesem Fall darf jedenfalls ein leichter Anhänger gezogen werden. Ein anderer als leichter Anhänger darf gezogen werden, sofern die höchste zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 5500 kg nicht übersteigt. Besitzt der Inhaber der Bestätigung nach Z 3 auch die Klasse BE, darf mit einem Zugfahrzeug mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 5 500 kg ein Anhänger mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg gezogen werden. Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse bis 5 500 kg dürfen überdies mit einer Lenkberechtigung für die Klasse B gelenkt werden, wenn dies in der besonderen Art und Aufgabenstellung der zu lenkenden Fahrzeuge begründet ist und wenn der Lenker zusätzlich im Besitz einer Bestätigung des Bundesministeriums für Inneres ist, dass er zum Lenken dieser Fahrzeuge besonders geeignet ist.

[…]“

Die hier relevante Bestimmung des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl I Nr 120/1997, idF BGBl I Nr 81/2002, lautet wie folgt:

„Ablauf der Entziehungsdauer

§ 28

(1) Der Führerschein ist nach Ablauf der Entziehungsdauer auf Antrag wieder auszufolgen, wenn

1.   die Entziehungsdauer nicht länger als 18 Monate war und

2.   keine weitere Entziehung der Lenkberechtigung angeordnet wird.

(2) Vor Wiederausfolgung des Führerscheines ist das Lenken von Kraftfahrzeugen unzulässig.“

Die hier relevante Bestimmung des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl I Nr 120/1997, idF BGBl I Nr 74/2015, lautet wie folgt:

„Strafausmaß

§ 37

(1) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis zu 2 180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen nach diesem Bundesgesetz, die einen bestimmten Alkoholgrenzwert zum Lenken oder Inbetriebnehmen von Kraftfahrzeugen festlegen, sind unbeschadet des Abs. 3 Z 3 jedoch nur dann zu bestrafen, wenn keine Übertretung der StVO 1960 oder des § 37a vorliegt. Dies gilt auch für Zuwiderhandlungen, die auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.“

V.       Erwägungen:

1.   Objektive Tatseite

a.   Zu den Spruchpunkten 1. und 3. des angefochtenen Straferkenntnisses

Zur objektiven Tatseite ist zunächst festzuhalten, dass es die oben zitierte Strafbestimmung des § 20 Abs. 2 StVO unter Strafe stellt, im Ortsgebiet schneller als 50 km/h zu fahren.

Der obigen Sachverhaltsfeststellung (Punkt II.) ist zu entnehmen, dass die objektive Tatseite gegenständlich verwirklicht wurde – der Beschwerdeführer war mit erheblich überhöhter Geschwindigkeit unterwegs.

Insofern als der Beschwerdeführer in der Beschwerde vorbrachte, es liege eine unzulässige Doppelbestrafung vor, ist ebenfalls auf den obigen Sachverhalt zu. II. zu verweisen. Demnach hielt der Beschwerdeführer sein Fahrzeug zwischen den beiden festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitungen an.

Ein fortgesetztes Delikt läge nur dann vor, wenn eine Reihe von rechtswidrigen Einzelhandlungen aufgrund der Gleichartigkeit der Begehungsform und der Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhanges sowie eines diesbezüglichen Gesamtkonzeptes des Täters zu einer Einheit zusammentreten. Als objektive Voraussetzungen für das Vorliegen eines fortgesetzten Deliktes müssen sowohl gleichartige Einzelhandlungen als auch ein Angriff auf das selbe Rechtsgut gegeben sein, und die einzelnen Handlungen dürfen nicht durch einen zu großen Zeitraum unterbrochen werden. Darüber hinaus müssen die Einzelakte im Sinne der subjektiven Komponente von einem einheitlichen Willensentschluss getragen sein (vgl VwGH 03.05.2017, Ra 2016/03/0108). Dass dieser einheitliche Willensentschluss gegenständlich nicht vorlag, ergibt sich aus der Tatsache, dass zwischen den beiden Geschwindigkeitsüberschreitungen anhielt, sodass die 2. Geschwindigkeitsüberschreitung mit einem durch den Beschwerdeführer neu gefassten Willensentschluss einherging (vgl zB LVwG-2021/41/1867 vom 27.10.2021).

Es ergibt sich somit, dass es sich bei den in Spruch. 1. und 3. des angefochtenen Erkenntnisses vorgeworfenen Tathandlungen nicht um ein fortgesetztes Delikt handelt.

b.   Zu den Spruchpunkten 2. und 4. des angefochtenen Straferkenntnisses

Zur objektiven Tatseite ist zunächst festzuhalten, dass es die oben zitierte Strafbestimmung des § 18 Abs. 1 StVO unter Strafe stellt, als Lenker eines Fahrzeugs nicht einen solchen Abstand vom nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug zu halten, dass das rechtzeitige anhalten jederzeit möglich ist, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst wird.

Der obigen Sachverhaltsfeststellung (Punkt II.) ist zu entnehmen, dass die objektive Tatseite gegenständlich verwirklicht wurde. Wenn der Beschwerdeführer nun in seiner Beschwerde vorbringt, er habe die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht begangen, widerspricht das dem zweifelsfrei festgestellten Sachverhalt.

c.   Zu Spruchpunkt 5. des angefochtenen Straferkenntnisses

Zur objektiven Tatseite ist zunächst festzuhalten, dass es die oben zitierte Strafbestimmung des § 97 Abs. 4 StVO unter Strafe stellt, die Anordnungen eines Straßenaufsichtsorgans zu missachten, obwohl dies ohne Gefährdung von Personen ohne Beschädigung von Sachen möglich gewesen wäre.

Der obigen Sachverhaltsfeststellung (Punkt II.) ist zu entnehmen, dass die objektive Tatseite gegenständlich verwirklicht wurde. So forderte der Meldungsleger den Beschwerdeführer lautstark auf, zu bleiben und an der Amtshandlung mitzuwirken. Trotzdem lief der Beschwerdeführer davon.

d.   Zu Spruchpunkt 6. des angefochtenen Straferkenntnisses

Zur objektiven Tatseite ist zunächst festzuhalten, dass es die oben zitierte Strafbestimmung des § 37 Abs. 1 iVm 1 Abs 3 FSG unter Strafe stellt, einen Kraftfahrzeuge zu lenken, ohne im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkerberechtigung für die betreffende Klasse zu sein.

Der obigen Sachverhaltsfeststellung (Punkt II.) ist zu entnehmen, dass die objektive Tatseite gegenständlich verwirklicht wurde. So war den Beschwerdeführer mit dem oben zitierten Bescheid vom 05.08.2020 die Lenkberechtigung für alle Klassen entzogen und ihm noch nicht wieder ausgefolgt worden. Wie in § 28 Abs. 1 geregelt, ist die Lenkberechtigung nach Ablauf der Entziehungsdauer erst auf Antrag wieder auszufolgen und ist nach Abs. 2 leg cit vor wieder Ausfolgung des Führerscheins das Lenken von Kraftfahrzeugen unzulässig.

e.   Zu Spruchpunkt 7. des angefochtenen Straferkenntnisses

Zur objektiven Tatseite ist zunächst festzuhalten, dass es die oben zitierte Strafbestimmung des § 102 Abs. 1 KFG iVm § 36 lit e und § 57a Abs 5 KFG unter Strafe stellt, als Kfz-Lenker ein Kraftfahrzeug in Betrieb zu nehmen, ohne (soweit dies zumutbar ist) sich davon überzeugt zu haben, dass das Kfz den hierfür in Betracht kommenden Vorschriften entspricht, wobei die Plakette über die wiederkehrende Begutachtung auf dem Fahrzeug so angebracht sein muss, dass das Ende der für die nächste wiederkehrende Begutachtung festgesetzten Frist außerhalb des Fahrzeugs stets leicht festgestellt werden kann.

Der obigen Sachverhaltsfeststellung (Punkt II.) ist zu entnehmen, dass die objektive Tatseite gegenständlich verwirklicht wurde. So war die auf dem vom Beschwerdeführer gelenkten Fahrzeug angebrachte Plakette beschädigt und konnte daher das Datum für die nächste wiederkehrende Begutachtung nicht abgelesen werden. Es wäre dem Beschwerdeführer zumutbar, nämlich unter Verwendung beispielsweise eines Handys unschwer möglich gewesen, dies zu kontrollieren, was er jedoch unterließ. Diesbezüglich ist insbesondere auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen, wonach sich der Rahmen des Zumutbaren so weit erstreckt, als es nicht gilt, innere Mängel zu entdecken, „die erst durch eine umständliche Zerlegung von Fahrzeugen entdeckt werden können“. Zumutbar ist jedenfalls, äußerlich erkennbare Mängel des Fahrzeugs festzustellen, „sogar, wenn hierzu einfache Werkzeuge erforderlich sind“ (OGH 19.05.1972, 11Os39/72).

f.   Zu Spruchpunkt 8. des angefochtenen Erkenntnisses

Zur objektiven Tatseite ist zunächst festzuhalten, dass es die oben zitierte Strafbestimmung des § 9 Abs. 7 StVO unter Strafe stellt, beim Halten oder Parken ein Fahrzeug nicht entsprechend der Bodenmarkierung aufzustellen.

Der obigen Sachverhaltsfeststellung (Punkt II.) ist zu entnehmen, dass die objektive Tatseite gegenständlich verwirklicht wurde. So stellte der Beschwerdeführer das Fahrzeug zu gut 2/3 außerhalb der Bodenmarkierung ab. Die Argumentation des Beschwerdeführers, dass es dunkel gewesen sei, führt sich schon aus dem Grund ad absurdum, als bei entsprechend schlechten Sichtverhältnissen ohnehin die Verpflichtung besteht, mit Scheinwerfern zu fahren.

2.   Subjektive Tatseite

Grundsätzlich genügt gemäß § 5 Abs 1 Satz 1 VStG im Verwaltungsstrafrecht zur Strafbarkeit (bereits leichte) Fahrlässigkeit, außer die jeweilige Verwaltungsnorm trifft hinsichtlich des Verschuldens eigene Anordnungen. Es gilt die Verschuldensvermutung des § 5 Abs 1 Satz 2 VStG, wonach Fahrlässigkeit bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen ist, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört (sog „Ungehorsamsdelikt“ – als solches stellt sich die gegenständliche Verwaltungsübertretung dar) und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Es tritt daher insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht5 408 ff). Der Fahrlässigkeitsbegriff des § 5 VStG umfasst neben der bewussten Fahrlässigkeit auch die unbewusste Fahrlässigkeit, dh die sorgfaltswidrige Verkennung der Möglichkeit der Tatbestandsverwirklichung.

In Bezug auf die subjektive Tatseite wurde vom Beschwerdeführer lediglich in Bezug auf die Spruchpunkte 6. und 8. des angefochtenen Straferkenntnisses ein Vorbringen erstattet. Im Hinblick darauf, dass zur Strafbarkeit bereits leichte Fahrlässigkeit genügt, ist in Bezug auf Spruchpunkt 6. festzuhalten, dass nicht nur die Rechtslage darauf abstellt, dass die Lenkberechtigung zuerst wieder physisch in den Besitz des Betroffenen kommen muss, bevor dieser wieder ein Fahrzeug lenken darf, sondern es auch für den betroffenen Laien aufgrund des Umstandes, dass der Führerschein physisch abzuliefern ist, klar sein muss, dass er vor dessen Wiederausfolgung kein Fahrzeug lenken darf. Zu Spruchpunkt 8. ist darauf zu verweisen, dass das Argument, als Lenker eines PKW wegen der Dunkelheit eine Bodenmarkierung nicht gesehen zu haben, Argument, der Beschwerdeführer habe sich sorgfältig verhalten, nicht dienlich sein kann.

Ein Mangel an Verschulden kann somit hinsichtlich keines der vorgeworfenen Delikte festgestellt werden, diese wurden daher auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht.

3.   Strafbemessung

Nach § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität ihrer Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Beschuldigte hat, wie oben gezeigt, Verwaltungsübertretungen nach mehreren Vorschriften verwirklicht. Die Strafrahmen nach diesen Vorschriften bzw von der belangten Behörde verhängten Strafen betragen:

Spruchpunkt 1.

bis zu € 726,00

€ 50,00

Spruchpunkt 2.

bis zu € 726,00

€ 220,00

Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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