An die Beschwerdeführerin erging der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 22. November 1994, dessen Spruch: wie folgt lautet: "Die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck als Straßenpolizeibehörde gemäß § 94b StVO beauftragt die Alpenstraßen AG zur Entschärfung eines Unfallhäufigkeitspunktes im Bereich der A 13, Brennerautobahn, Ausfahrt Esso-Tankstelle Gries a. Br. folgende Maßnahmen durchzuführen: 1. Die Trenninselspitze (Sperrfläche) bei der Tankstelleneinfahrt ist von km ... mehr lesen...
Index: 90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §96 Abs1;
Rechtssatz: § 96 Abs 1 StVO beinhaltet keine Befugnis der Behörde, dem Straßenerhalter die Erfüllung bestimmter Maßnahmen vorzuschreiben, wie etwa nach § 98 Abs 3 StVO. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1997:1997030245.X03 Im RIS seit 12.06.2001 mehr lesen...