Norm
ABGB §1295 IIb2Rechtssatz
Die Verpflichtung der Gemeinde, auf Gefahren und sonstige verkehrswichtige Umstände hinzuweisen (§ 94 d Z 5 StVO), umfaßt nicht das Recht und die Pflicht, durch Verordnung dauernde oder vorübergehende Verkehrsverbote oder Verkehrsbeschränkungen zu erlassen; daher gibt es auch keine Amtshaftung der Gemeinde für die Unterlassung einer Verordnung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0023167Dokumentnummer
JJR_19780426_OGH0002_0010OB00012_7800000_002