Rechtssatz: Mit Verordnung der Vorarlberger Landesregierung wurde der Stadt Feldkirch die Verkehrspolizei insoweit übertragen, als die Akte der Vollziehung nur für das Gebiet der Gemeinde wirksam werden und sie sich auf Gemeindestraßen, Genossenschaftsstraßen und öffentliche Privatstraßen beziehen. Nach Ansicht der Berufungsbehörde ist für die örtliche Zuständigkeit des einschreitenden Organes der Straßenaufsicht für die Aufforderung zum Alkotest maßgebend, ob der betreffende Fahrzeuglenke... mehr lesen...
Rechtssatz: Bei der Aufforderung zum Alkotest handelt es sich um eine Angelegenheit der Verkehrspolizei. Die Handhabung der Verkehrspolizei auf einer Landesstraße fällt weder nach der aufgrund des §94c StVO erlassenen Verordnung noch nach §94d StVO in den verkehrspolizeilichen Kompetenzbereiches der Gemeinde, sondern in jenen der Bezirkshauptmannschaft. Die Aufforderung zum Alkotest hätte daher auf der betreffenden Straße nicht von einem Organ der Städtischen Sicherheitswache ausgesprochen... mehr lesen...