Mit Verordnung der Vorarlberger Landesregierung wurde der Stadt Feldkirch die Verkehrspolizei insoweit übertragen, als die Akte der Vollziehung nur für das Gebiet der Gemeinde wirksam werden und sie sich auf Gemeindestraßen, Genossenschaftsstraßen und öffentliche Privatstraßen beziehen. Nach Ansicht der Berufungsbehörde ist für die örtliche Zuständigkeit des einschreitenden Organes der Straßenaufsicht für die Aufforderung zum Alkotest maßgebend, ob der betreffende Fahrzeuglenker auf einer Straße gefahren ist, die verkehrspolizeilich in die Zuständigkeit jener Behörde fällt, in deren Auftrag das betreffende Organ handelt. Der eigentliche Ort der Aufforderung ist rechtlich nicht relevant (vgl. dazu auch das Erk. des VwGH vom 22.4.1992, Zl. 91/03/0046, 0047). Daß der Berufungswerber im Zuge der gegenständlichen Fahrt auch auf Bundes- und Landesstraßen, somit auf Straßen gefahren ist, die verkehrspolizeilich in die Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch als Straßenpolizeibehörde fallen, ist unbestritten. Die Berufungsbehörde ist daher der Auffassung, daß im gegenständlichen Fall der einschreitende Gendarmeriebeamte die Aufforderung zum Alkotest nicht unzuständigerweise ausgesprochen hat, auch wenn die Aufforderung auf einer Gemeindestraße erfolgte. Der Berufungswerber wurde dadurch nicht in seinem Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt.