RS UVS Kärnten 1993/02/02 KUVS-29/3/93

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Veröffentlicht am 02.02.1993
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Rechtssatz

Wird in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone eine Parkdauer von 90 Minuten in der Zeit von Montag bis Freitag, 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr, und an Samstagen von 8.00 Uhr bis 13.00 Uhr angeordnet, so bedeutet dies, daß innerhalb dieser Parkzeiten 90 Minuten nur mit einem Parkschein geparkt werden darf. Ist weiters innerhalb dieser Zone für einen bestimmten Bereich "Halten und Parken, an Samstagen von 10.00 Uhr bis 14.00 Uhr, verboten, ausgenommen Hochzeitsgäste", so bedeutet dies, daß in jenem Bereich, für welchen dieses Halte- und Parkverbot gilt, also an Samstagen von 10.00 Uhr bis 14.00 Uhr, nicht einmal unter Vorweis eines Parkscheines geparkt werden darf (ausgenommen Hochzeitsgäste).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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