RS UVS Kärnten 1995/04/21 KUVS-1603/6/94

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Veröffentlicht am 21.04.1995
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Rechtssatz

Eine rechtsgeschäftlich als Hausverwalter bestellte Person tritt an die Stelle des Eigentümers zur Wahrung der aus § 93 Abs 2 StVO sich ergebenden Säuberungspflichten, sind diese Pflichten nicht an einen Dritten übertragbar und ist für den Fall der Unterlassung der Pflichten - vorliegend Räumung des Daches um Schnee und Dachlawinen hintanzuhalten - die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit gegeben. Der Auftrag an eine Firma allein die Räumung vorzunehmen exkulpiert nicht, weil es die begleitende Pflicht des Beschuldigten als Hausverwalter ist, nach Durchführung der aufgetragenen Arbeiten das Dach zu besichtigen um festzustellen, ob die Arbeiten auch ordnungsgemäß durchgeführt wurden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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