RS Vwgh 1988/4/25 87/18/0137

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Veröffentlicht am 25.04.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §93 Abs1;
StVO 1960 §93 Abs3;
StVO 1960 §93 Abs5;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Beschränkt die dem Vertrag gem § 93 Abs 5 StVO zu Grunde liegenden ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN die Schadenshaftung des Unternehmers der die Gehsteigsäuberung übernommen hat (hier: auf Fälle grobfahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung), so ändert dies an seiner verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung im Umfang des § 5 Abs 1 VStG nichts.

Schlagworte

Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Straßenpolizei Kraftfahrwesen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987180137.X01

Im RIS seit

25.04.1988
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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