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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §93 Abs1;Rechtssatz
Beschränkt die dem Vertrag gem § 93 Abs 5 StVO zu Grunde liegenden ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN die Schadenshaftung des Unternehmers der die Gehsteigsäuberung übernommen hat (hier: auf Fälle grobfahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung), so ändert dies an seiner verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung im Umfang des § 5 Abs 1 VStG nichts.
Schlagworte
Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Straßenpolizei KraftfahrwesenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987180137.X01Im RIS seit
25.04.1988