Rechtssatz: Gemäß § 91 Abs 3 StVO dürfen an Einfriedungen, die von einer Straße nicht mehr als zwei Meter entfernt sind, spitze Gegenstände, wie Stacheldraht und Glasscherben, nur in einer Höhe von mehr als zwei Metern über der Straße und nur so angebracht werden, dass eine Gefährdung der Straßenbenützer nicht möglich ist. Tatbestandsmäßig für eine Bestrafung nach § 91 Abs 3 StVO (iVm § 99 Abs 4 lit. f leg cit) ist somit ausschließlich das unbefugte Anbringen unter anderem von Stacheldraht... mehr lesen...
Mit dem im Spruch: genannten Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber hinsichtlich der Tatzeit 02.11.2007 um 16.30 Uhr, mit dem Tatort A (Gemeindegebiet), St. L Nr. 70 - I, in seiner Funktion als Beschuldigter zur Last gelegt, er habe eine Verwaltungsübertretung gemäß § 91 Abs 3 StVO begangen, da er neben dem I, welcher zu seinem Anwesen in St. L Nr. 70, E, führe, auf einer Länge von ca. 100 Metern auf der linken Straßenseite einen Stacheldrahtzaun nur ca. 80 bis 90 cm vom Straßenrand entf... mehr lesen...