Mit dem aus dem Spruch: ersichtlichen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe es als verantwortlicher Bauführer der S AG unterlassen, den Auflagenpunkt 27.) des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 26.7.1997, GZ.: 11.0- 120/97, zu erfüllen und den jeweiligen Aufstellungsort und den genauen Zeitpunkt der Anbringung und Entfernung sämtlicher Verkehrszeichen der Straßenpolizeibehörde spätestens eine Woche nach Ende der Straßenbauarbe... mehr lesen...
Rechtssatz: Im rechtskräftigen Bewilligungsbescheid nach § 90 Abs 1 und 3 StVO zur Durchführung von Arbeiten neben der Straße wurde der Berufungswerber zum verantwortlichen Bauführer bestellt und hatte somit die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit für die Antragstellerin (Strabag AG) übernommen. Als Auflage war vorgeschrieben worden, daß Aufstellungsort und Zeitpunkt der Anbringung und Entfernung (Abdeckung) der jeweiligen konkretisierten Straßenverkehrszeichen (Bodenmarkierungen... mehr lesen...