Rechtssatz: Die Ablagerung von Sand in einem solchen Umfang, daß darin ein für Autolenker unsichtbares Betoneisen versteckt sein kann, stellt einen Bewilligungstatbestand nach §82 Abs1 StVO dar, auch wenn der bestimmungsgemäße Zweck dieses Sandes die Streuung der Straße im Falle von Glatteis ist. Schlagworte Straße; Benützung; verkehrsfremde Zwecke; Sandhaufen; Bewilligungspflicht mehr lesen...
Begründung: Die Berufungswerberin bestritt zwar, die Straße zu verkehrsfremden Zwecken benutzt zu haben, gesteht aber zu, im November 1991 einige Kübel Sand als Streumaterial neben ihrem Gartenzaun gelagert zu haben. Gemäß §82 Abs1 StVO 1960 ist für die Benützung von Straßen, einschließlich des darüber befindlichen, für die Sicherheit des Straßenverkehrs erforderlichen Luftraumes zu anderen Zwecken als zu solchen des Straßenverkehrs unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften eine Bewilligu... mehr lesen...